[4] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der vorsteuerabzugsberechtigten V.-GmbH, deren Rechte die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen dürfe, ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts in Höhe von 5.000 EUR zustehe. Dabei handle es sich um einen Vermögensschaden im Sinne von § 251 Abs. 1 BGB, der zusätzlich zum Herstellungsaufwand und unabhängig davon auszugleichen sei, ob der Geschädigte vorhabe, sein Fahrzeug zu veräußern. Hiervon sei kein Abzug in Höhe des Umsatzsteueranteils vorzunehmen. Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB könne der Umkehrschluss gezogen werden, dass beim Wertersatz nach § 251 BGB die Umsatzsteuer auch dann in dem zu erstattenden Betrag enthalten sei, wenn diese bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten konkret nicht anfalle. Bei der Wertminderung handle es sich um eine steuerneutrale Position, weil es keinen Leistungsaustausch als Voraussetzung für den Anfall der Umsatzsteuer gebe. Sinn und Zweck der Entschädigung des merkantilen Minderwerts, der lediglich einen fiktiven Wert darstelle und dessen Realisierung völlig ungewiss sei, sprächen gegen einen Abzug des Umsatzsteueranteils. Es werde mit der Entschädigung des merkantilen Minderwerts akzeptiert, dass der Geschädigte diese auch dann erhalte, wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe. Dann könne es auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht ankommen. Im Übrigen träfe die Prämisse, ein zum Vorsteuerabzug Berechtigter würde das Fahrzeug ohne die hierzulande geltende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % verkaufen, nur auf einen Teil der Fälle zu. Es sei weder bekannt, ob der Vorsteuerabzugsberechtigte das Fahrzeug verkaufen werde, noch wann und wo er dies tun werde und welches Steuerrecht dann und dort gelten werde.
[5] II: Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist von dem merkantilen Minderwert für den Fall, dass er ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde, ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abzuziehen.
[6] 1. Auf der Grundlage der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 1 Satz 1 PflVG auf Schadensersatz wegen der unfallbedingten Beschädigung ihres Pkw zusteht. Bei erheblicher Beschädigung umfasst der Anspruch gemäß § 251 Abs. 1 BGB auch den Ersatz des merkantilen Minderwerts, weil insoweit eine Herstellung gemäß § 249 BGB nicht möglich ist (st. Senatsrechtsprechung seit Urt. v. 29.4.1958 – VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 186, juris Rn 11).
7 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (Senatsurt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 159, juris Rn 16; BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – VIII ZR 280/20, NJW 2022, 935 Rn 25; jeweils m.w.N.). Grund ist, dass auch bei instandgesetzten Unfallfahrzeugen verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht. Damit erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2004 a.a.O.; v. 3.10.1961 – VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 397 f., juris Rn 4 f.; v. 30.5.1961 – VI ZR 139/60, VersR 1961, 707, 708).
[8] b) Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs ist unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft (Senatsurt. v. 2.12.1966 – VI ZR 72/65, NJW 1967, 552 f., juris Rn 13). Insbesondere kommt es für die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug verkauft und sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert (vgl. Senatsurt. v. 2.12.1966 a.a.O.). Denn wenn sich der Geschädigte entschließt, sein Fahrzeug weiter zu gebrauchen, so begnügt er sich mit der Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Fahrzeugs (Senatsurt. v. 3.10.1961 – VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 398, juris Rn 5). Der nach der sog. Differenzhypothese gebotene Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, ergibt, dass er infolge des Unfalls einen geringeren Vermögenswert in Händen hat als zuvor (vgl. Senatsurt. v. 29.4.1958 – VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 183 f., juris Rn 8). Unerheblich für die Erstattungsp...