Der BGH hat auch mit dieser Entscheidung die bereits dargelegten Grundsätze bei der Beurteilung des Werkstattrisikos bei einer unbezahlten Rechnung hervorgehoben und noch einmal betont, dass sich der Geschädigte auch unter bestimmten Voraussetzungen bei einer unbezahlten Rechnung auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen kann. Soweit der Schädiger unter Beachtung dieser Grundsätze und dem richtig gestellten Antrag Zug um Zug gegen Abtretung mithin das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich daher im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten. Ist aber wie in diesem Fall dennoch eine Beweisaufnahme dennoch durchgeführt worden, kann von einem Verschulden des Geschädigten bei der Überwachung der Werkstatt nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Geschädigte aufgrund eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens nunmehr Kenntnis davon hat, dass die in Rechnung gestellten Kosten (teilweise) objektiv nicht erforderlich sind. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko würden in ihr Gegenteil verkehrt, würde mit dem Ergebnis einer nicht veranlassten, sich prozessual verbietenden Beweisaufnahme ein Überwachungsverschulden aufgrund nunmehr veränderter Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten begründet und dieser darauf verwiesen, diese neu gewonnenen Erkenntnisse selbst gegenüber der Werkstatt geltend zu machen. Mit einer diesbezüglichen Auseinandersetzung soll der Geschädigte gerade nicht belastet werden.
Egal ob durch ein außergerichtliches Sachverständigengutachten der Assekuranz oder später durch ein – aus welchen Gründen auch immer – im Gerichtsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten Einwendungen zur Höhe bestätigt werden ändert dies nichts daran, dass der Geschädigte sich auf das Werkstattrisiko berufen kann und aus der Auseinandersetzung mit der Werkstatt über die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten herausgehalten wird, wenn die weiteren Vorgaben des BGH beachtet werden.
Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger aus Sicht des BGH auch in diesem Fall mithin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der noch in Streit stehenden Rechnungspositionen an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger das Werkstattrisiko betreffender Ansprüche gegen die Werkstatt, zu. Der Kläger hat seinen Klageantrag in der Revisionsverhandlung in zulässiger Weise entsprechend geändert.
Die in diesem Fall ansonsten bekannt gewordenen Umständen rechtfertigen für sich gehen keine Annahme, dass den Kläger ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden wegen möglicherweise zu hohen Reparaturkosten trifft. Das Berufungsgericht hat insoweit aus Sicht des BGH zutreffend ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bereits wegen Verschuldens des Klägers bei der Auswahl oder Überwachung der Werkstatt ausscheidet. Zwar liegt der Rechnungsbetrag der Werkstatt 27 % über dem Betrag, der in dem vor der Reparatur erstellten Sachverständigengutachten kalkuliert wurde. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um ein Verschulden des Klägers zu bejahen.