Diese Vorgaben zum Schutz des Geschädigten greifen aber nicht zugunsten der Werkstatt ein, wenn diese sich dessen Schadensersatzanspruch abtreten lässt.
1. Zum Sachverhalt
Anders als in den bereits dargelegten Urteilen hat in dem hier vorliegenden Fall die Reparaturwerkstatt selber aus abgetretenem Recht geklagt. Streit bestand über die Höhe der Reparaturkosten mit der Rechnungsposition eines angeblichen "Arbeitsplatzwechsels", da auch Lackierarbeiten durchgeführt werden mussten. Die beklagte Versicherung verwies darauf, dass die Klägerin als Reparaturwerkstatt eine Lackiererei auf dem eigenen Betriebsgelände aufweisen würde, sodass derartige Aufwendungen in der Sache nicht gerechtfertigt gewesen wären, sondern alles an einem einzigen Arbeitsplatz ohne Verbringung verbleibt.
2. Zur Entscheidung
Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass sich die Klägerin in dieser Konstellation, bei der sie den Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht geltend gemacht hat, nicht auf das Werkstattrisiko berufen könne und diese Entscheidung hat der BGH bestätigt. Zwar wäre es grundsätzlich so, dass der Geschädigte sich auch bei einer unbezahlten Rechnung auf den Grundsatz des Werkstattrisikos berufen könnte, wenn er eine Auszahlung an die Werkstatt begehrt. Der vorliegende Fall wäre allerdings dadurch geprägt, dass nicht der Geschädigte selber, sondern die Werkstatt im Wege einer Abtretung vorgehen würde. In diesem Fall können sich die Kläger als Zessionaren nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Denn insoweit wäre zu beachten, dass der Geschädigte bei einer unbezahlten Rechnung sich nur dann auf das Werkstattrisiko berufen könne, wenn er die Klage auf eine Zahlung an die Werkstatt richtet. Wenn nun die Werkstatt selber aus diesem Recht klagen würde, ist dies aus Sicht des BGH mit einer Inhaltsänderung verbunden, die nach § 399 1. Var. BGB nicht zulässig wäre.
Im Übrigen wäre zu beachten, dass der Schädiger ein besonderes Interesse daran hat, dass der Geschädigte in diesem Fall sein Gläubiger bleiben würde. Aus Sicht des BGH ist jedenfalls allein im Verhältnis zu dem Geschädigten die Durchführung des Vorteilsausgleichs möglich, da der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt nur in diesem Fall in einer Hand, also beim Geschädigten verbleiben. Dies ist dagegen nach der Abtretung der Schadensersatzforderung an die Werkstatt gerade nicht der Fall und der Schädiger verliert damit das Recht, seine eigene Zahlungsverpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten zu erfüllen. Folgerichtig geht der BGH davon aus, dass die Option des Geschädigten, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden kann.
Der Anspruch des Geschädigten kann bei einer Abtretung nicht auf Zahlung an die Werkstatt gerichtet werden und damit scheitert eine Übertragung der Grundsätze des Werkstattrisikos. Auch kann die Option, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen, kann nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden.
3. Bewertung für die Praxis
Diese Entscheidung des BGH behandelt eine weitere wichtige Variante für die Praxis, die bisher auch unterschiedlich beurteilt worden ist. So hat sich beispielsweise eine ganze Reihe an Gerichten auf den Standpunkt gestellt, dass bei einer Abtretung hier immer noch der Anspruch des Geschädigten im Vordergrund steht und daher die Grundsätze des Werkstattrisikos auch bei einer Auszahlung an die Werkstatt zu beachten wären, wenn diese aus abgetretenem Recht klagen würde.
Diese Ansicht hat sich der BGH mit einer überzeugenden Argumentation nicht angeschlossen: Denn in der Tat würde hier eine Abtretung möglicher Rückforderungsansprüche ins Leere laufen, wenn die Grundsätze des Werkstattrisikos bei der eigenen Klage der Werkstatt, wenn auch aus abgetretenem Recht, angewendet werden. Vielmehr ist es überzeugend, dass gerade im Verhältnis zur Werkstatt alle Einwendungen in der Sache eröffnet sind und insoweit in die Beweisaufnahme eingetreten wird, ob und in welchem Umfang Einwendungen zur Höhe der durchgeführten Reparaturkosten zu berücksichtigen sind. Wenn eine Werkstatt aus abgetretenem Recht ihre Reparaturkosten in voller Höhe von der Schädigerseite in einem Prozess einfordert, trägt sie im vollen Umfang die Darlegungs- und Beweislast und im Regelfall ist bei substantiierten Einwendungen des Schädigers ein Eintritt in die Beweisaufnahme geboten. Für die betroffene Werkstatt ist es also kein "Selbstgänger", mit dem Hinweis auf ein angebliches Werkstattrisiko aus abgetretenem Recht eine Rechnung gegenüber der Versichertengemeinschaft einzufordern und ohne Beweisaufnahme zu erhalten. Die bei Werkstätten durchaus verbreitere Praxis, unter dem Deckmantel des Anspruchs des Geschädigten auf eigene Kosten eine Reparaturrechnung einzufordern und sich dabei auf das Werkstattrisiko zu berufen ist mithin...