I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht über die (restlichen) Mietfahrzeugkosten für ein Taxi.
Der Zedent war zum Unfallzeitpunkt Taxiunternehmer. Am 17.9.2021 erlitt er mit dem Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen X einen Verkehrsunfall unter Beteiligung eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das beschädigte Taxi wurde im Zeitraum vom 17.9.2021 bis zum 14.10.2021 repariert. In dieser Zeit mietete der Zedent bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zum Preis von insgesamt 7.315,20 EUR netto an. Seine Ansprüche auf Ersatz dieser Kosten trat er an die Klägerin ab. Der Zedent erzielte während der Mietdauer mit dem Ersatzfahrzeug Umsätze in Höhe von 7.704,46 EUR. Die Einzelheiten sind streitig.
Die Klägerin hat behauptet, der Zedent sei Einzelunternehmer mit zwei Taxen. Er habe ca. 70 % Stammkundschaft. Das andere Taxi (amtliches Kennzeichen X) sei während der Mietzeit des Ersatzfahrzeugs anderweitig ausgelastet gewesen. Sie hat gemeint, ersparte Aufwendungen seien nur im kleinen einstellen Bereich anzusetzen, und hierzu behauptet, diese seien bereits in der rabattierten Rechnung berücksichtigt worden.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.635,20 nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2021 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte X vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.2.2022 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die Klägerin müsse sich ersparte Aufwendungen des Zedenten für das beschädigte Fahrzeug während der Reparaturdauer in Höhe von 25 % der Mietkosten anrechnen lassen. Die Kosten für die Anmietung des Ersatztaxis stünden zudem außer Verhältnis zu dem in dieser Zeit erzielten Gewinn. Dabei seien u.a. Lohnkosten in Höhe von pauschal 50 % zu berücksichtigen. Mit den gezahlten 1.680,00 EUR sei der diesbezügliche Schaden ausgeglichen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Geschädigten stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Naturalrestitution zu, so dass er in der Regel ein Ersatzfahrzeug anmieten könne. Die Grenze bilde allerdings § 251 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte auf Ersatz des entgangenen Gewinns zu verweisen sei, wenn die durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstehenden Kosten unverhältnismäßig seien. Bei der Anmietung eines Taxis bedürfe es einer Gesamtbetrachtung alles Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei seien neben den Kosten auch das Interesse des Geschädigten an einer Fortführung seines Betriebes zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs sei nach der Rechtsprechung nur dann ausgeschlossen, wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeugs wirtschaftlich geradezu unvertretbar sei. Im Normalfall bestehe jedoch kein Anlass, dem Geschädigten die Kosten für ein Miettaxi zu versagen. Bei der gebotenen Abwägung seien die Netto-Mietwagenkosten, gekürzt um ersparte Eigenaufwendungen, dem Gewinn gegenüberzustellen, den der Taxiunternehmer durch den Einsatz des angemieteten Fahrzeugs tatsächlich erwirtschaftet habe. Vorliegend ergäben sich bei einem Gesamtbetrag von 7.315,20 EUR für 27 Tage tägliche Mietwagenkosten von 270,93 EUR, von denen 25 % als ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen seien. Der tägliche Aufwand für das Ersatzfahrzeug liege danach bei 203,20 EUR. Der Zedent habe mit dem Ersatztaxi unstreitig 7.704,46 EUR Umsatz erzielt. Hiervon seien 7 % Mehrwertsteuer und 30 % Betriebskosten abzuziehen. Außerdem seien Lohnkosten in Abzug zu bringen. Ein solcher Abzug habe nur dann außer Betracht zu blieben, wenn es sich um leistungsabhängige feste Kosten handele, die den Taxiunternehmer auch bei Verzicht auf einen Mietwagen belastet hätten. Die Klägerin habe sich hierzu im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht erklärt. Mangels anderer Anhaltspunkte sei insoweit ein Abzug von 50 % gerechtfertigt. Nach allem verbleibe ein Gewinn von 36,96 EUR pro Tag, den die Mietkosten um 549,78 % überstiegen. Zwar sei für die Frage eines unverhältnismäßigen Aufwandes i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB kein allgemeiner Grenzwert anzunehmen. Vielmehr sei dem Taxiunternehmer ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Betriebes und der Erhaltung von Stammkunden zuzubilligen. Als unverhältnismäßig könne die Anmietung eines Ersatztaxis jedoch dann gewertet werden, wenn sie für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten unvertretbar sei, es sich also aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns um eine schlechthin unvernünftige Entscheidung gehandelt habe. Dies sei bei einer Überschreitung von über 500 % auch dann der Fall, wenn man – was streitig sei – zugrunde lege, dass der Zedent Einzelunternehmer mit lediglich zwei Taxen sei und über 70 % Stammkundschaft habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstins...