“Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2005, mit dem die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen fehlender Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sind nicht gegeben.
1. Nach den Vorschriften in § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 4 FeV, auf die die Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers gestützt hat, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gem. § 2 Abs. 5 StVG, wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat (Nr. 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nr. 2), die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 3) und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 4). Nach § 11 Abs. 8 FeV, der gem. § 46 Abs. 4 S. 3 FeV entsprechend anzuwenden ist, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtbefähigung des Betroffenen schließen, wenn dieser den von ihm geforderten Nachweis seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen – hier eine praktische Fahrprüfung in Hamburg – nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichtbefähigung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, NJW 2005, 3081 m. weit. Nachw.). Berechtigt war die Anordnung der praktischen Prüfung nach § 46 Abs. 4 S. 2 FeV dann, wenn Tatsachen die Annahme gerechtfertigt haben, dass der Kläger nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen war. Derartige Tatsachen liegen vor, wenn sie Bedenken begründen bzw. die Besorgnis rechtfertigen, dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber fehle die erforderliche Befähigung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2003, [zfs 2004, 45 =] NordÖR 2003, 305 m. weit. Nachw.).
Als konkrete Tatsache, aus der geschlossen werden könnte, dem Kläger fehle die erforderliche Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, kommt im vorliegenden Fall allein in Betracht, dass die praktische Fahrprüfung des Klägers entgegen § 17 Abs. 3 S. 1 FeV im Landkreis S. F. und nicht in Hamburg durchgeführt wurde; insoweit geht auch das Berufungsgericht aus den vom VG dargestellten Gründen, auf die Bezug genommen wird, davon aus, dass die Hauptwohnung des Klägers in der Zeit vom 28.7.bis 23. September 2003, in der er sich in B. aufhielt, um eine Fahrschule in F. zu besuchen, und in S. die praktische Fahrprüfung ablegte, weiter seine beibehaltene Wohnung in Hamburg war. Aus dieser Tatsache können jedoch keine Bedenken gegen die Fahrbefähigung des Klägers hergeleitet werden.
In § 17 Abs. 3 S. 1 FeV ist bestimmt, dass der Bewerber die praktische Prüfung am Ort seine Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen hat. Dieser Bestimmung liegen verkehrssicherheitsrechtliche Erwägungen zugrunde. Der Verordnungsgeber will erreichen, dass ein Fahranfänger möglichst dort ausgebildet und geprüft wird, wo er nach Erwerb der Fahrerlaubnis hauptsächlich am Verkehr teilnimmt, nämlich an seinem Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsort (vgl. amtliche Begründung zu § 17 Abs. 3 FeV, VkBl. 1998, S. 1073); so soll danach im Rahmen der Zulassung eines anderen Prüforts nach § 17 Abs. 3 S. 3 FeV die auswärtige Prüfung im Hinblick auf Sicherheitsbedenken nicht in Betracht kommen, wenn der Bewerber in einer Großstadt wohnt und auf einen dünn besiedelten Bereich ausweichen will, weil er glaubt, den Anforderungen in der Großstadt nicht gewachsen zu sein. Bei der Bestimmung handelt es sich damit nicht lediglich um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern auch um eine materiell-rechtliche, der Verkehrssicherheit dienende Vorschrift. Mit ihr wird im Interesse der Verkehrssicherheit das Ziel verfolgt, dass der Fahrerlaubnisbewerber die praktische Prüfung dort ablegen soll, wo er in der ersten Zeit nach Erwerb der Fahrerlaubnis erwartungsgemäß hauptsächlich am Verkehr teilnehmen und seine Fahrpraxis erwerben wird. Da der Kläger in S…… weder seine Hauptwohnung noch seine Arbeitsstelle hatte, dort auch keine schulische oder berufliche Ausbildung (der Besuch einer Ferienfahrschule fällt nicht darunter) und kein Studium betrieb, durfte seine praktische Fahrerlaubnisprüfung nicht in S…… stattfinden. Ihm hätte deshalb von der Fahrerlaubnisbehörde ...