Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der Kläger wohnte seit 1998 zusammen mit seiner Ehefrau in Hamburg. Am 28.7.2003 meldete er sich mit Hauptwohnsitz in B. an, um eine Fahrschule in F. zu besuchen. Seine Hamburger Wohnung behielt er als Nebenwohnung bei. Nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung am 19. September 2003 erhielt der Kläger vom Landkreis S. F. die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Seit dem 24. September 2003 ist der Kläger wieder mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet.
Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 1.7.2004 eine Begutachtung des Klägers an: Gem. § 17 Abs. 3 FeV habe der Fahrerlaubnisbewerber die praktische Prüfung grundsätzlich am Ort des Hauptwohnsitzes zu absolvieren. Der Kläger sei durchgehend mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet gewesen. Damit habe er die gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllt. Ihm hätte die Fahrerlaubnis nicht erteilt werden dürfen. Anstatt ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, werde ihm die Möglichkeit gegeben, seine praktischen Fahrkenntnisse nachzuweisen. Daher werde eine zweite praktische Fahrprüfung in Hamburg durch einen amtlich anerkannten Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr angeordnet. …
Mit Bescheid vom 17. September 2004 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis: Bedenken hinsichtlich seiner Eignung ergäben sich auf Grund des Fehlens der Ablegung der praktischen Prüfung am Hauptwohnsitz. Er habe sich lediglich zwecks Erwerbs einer Fahrerlaubnis in B. angemeldet. Der zweimonatige Wohnungswechsel habe nur zum Zwecke des schnellen Fahrerlaubniserwerbs gedient, wodurch das Wohnsitzprinzip umgangen worden sei.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.2005 zurück: Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 4 S. 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei bei dem Kläger der Fall. Die Nichtbefähigung des Klägers ergebe sich aus der Tatsache, dass er einer rechtmäßigen Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nicht gefolgt sei. Gem. § 11 Abs. 8 i.V.m. § 46 Abs. 4 S. 3 FeV dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichtbefähigung des Betroffenen schließen und habe dann gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 4 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Betroffene weigere, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Die Forderung nach einem solchen Gutachten sei zu Recht ergangen. Die Anordnung sei gem. § 46 Abs. 4 S. 2 FeV erfolgt, wonach die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen könne, wenn Tatsachen die Annahme der mangelnden Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigten. Derartige Tatsachen lägen insbesondere dann vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Bewerber seine praktische Prüfung unter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 S. 1 FeV nicht an dem vorgeschriebenen Ort ablege, sondern an einem Ort, der den Verkehrsverhältnissen an dem vorgeschriebenen Ort in keiner Weise entspreche. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens sei geboten gewesen, weil nach erteilter Fahrerlaubnis nur über diese Form der Begutachtung die bisher unterbliebene Fahrprüfung am Ort der Hauptwohnung "nachgeholt" und damit den der Vorschrift des § 17 Abs. 3 S. 1 FeV zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Erwägungen genügt werden könne. Das vom Kläger erwartete Gutachten sei von diesem nicht beigebracht worden.
Der Kläger hat am 5.7.2005 Klage erhoben. …
Das VG Hamburg hat mit Urt. v. 25.4.2007 [5 K 2125/05] den Bescheid vom 17. September 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 22.6.2005 aufgehoben: Die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 4 FeV lägen nicht vor. Die Beklagte habe den Kläger zu Unrecht aufgefordert, ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beizubringen. Eine Tatsache, die die Annahme der fehlenden Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründe, sei nicht bereits darin zu sehen, dass der Kläger seine praktische Fahrprüfung nicht in Hamburg, sondern in B. abgelegt habe. Insofern sei zunächst allerdings davon auszugehen, dass der Kläger gegen die Bestimmung des § 17 Abs. 3 FeV verstoßen habe. Sein kurzzeitiger Aufenthalt in B. habe allein dem Erwerb der Fahrerlaubnis gedient und sei von vornherein auf diesen Zeitraum begrenzt gewesen. Seinen Lebensmittelpunkt habe der Kläger dort zu keiner Zeit gehabt. Der Verstoß gegen die Bestimmung des § 17 Abs. 3 FeV rechtfertige jedoch weder allein noch in der Zusammenschau mit den konkreten Umständen des vorliegenden Falles Zweifel an der Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dass ein Verstoß gegen die Bestimmung über den Prüfungsort für sich genommen noch keine Eignungszweifel begründe, fo...