“ … II. … 1. Der Verwerfungsbeschluss des AG vom 26.5.2008 war aufzuheben, da die Rechtsbeschwerdebegründung der Betroffenen am 21.4.2008 rechtzeitig eingegangen ist. Das Ende der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde fiel auf den 20.4.2008. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, endete die Frist gem. § 43 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG erst am 21.4.2008. An diesem Tag ist aber die Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig beim AG Recklinghausen eingegangen.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs – vorläufig – Erfolg.
a) Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung der Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. … .
III. a) Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit und zur Zurückverweisung führen können. Die vom AG dazu bislang getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und rechtfertigen nicht die Anordnung des verhängten Fahrverbots.
Das AG hat das gegen die Betroffene verhängte Fahrverbot bislang wie folgt begründet:
“Die Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. …
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Betroffene bislang verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und der Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h hält das Gericht die Regelgeldbuße in Höhe von 100,– EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat für schuld- und tatangemessen.
Das Gericht ist der Ansicht, dass es nicht vertretbar ist, das einmonatige Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Betroffene bislang verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die Vollstreckung des Fahrverbotes stellt für die Betroffene jedoch keine unzumutbare Härte dar. Grundsätzlich hat nämlich die Betroffene die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen in aller Regel als selbstverschuldet hinzunehmen, da diese als vorhersehbare Folge stets zumutbar ist. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass grundsätzlich alle Betroffenen in gleicher Weise durch die Anordnung eines Fahrverbotes getroffen werden. Von einer unzumutbaren und daher unverhältnismäßigen Folge kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Betroffene im Vergleich zu anderen erheblich stärker belastet würde. Dabei sind in erster Linie berufliche/wirtschaftliche Folgen des Fahrverbotes einschlägig. Im Grundsatz sind aber auch diese Folgen als vorhersehbare und selbstverschuldet hinzunehmen. Es sei denn, sie sind unverhältnismäßig. Dies ist der Fall, wenn die Folgen nachhaltig über die Dauer des Fahrverbotes hinauswirken. Voraussetzung dafür ist eine Existenzgefährdung bei Anordnung des Fahrverbotes.
Diese sind von der Betroffenen nicht im Einzelnen dargetan. Zwar hat die Betroffene geltend gemacht, sie sei bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt und werde von dieser an zwei unterschiedlichen Arbeitsstellen eingesetzt. Die Einsatzorte seien in E und G. Auch müssten die unterschiedlichen Arbeitsstellen häufig innerhalb der normalen Arbeitszeiten gewechselt werden. Sie sei deshalb dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel sei nicht möglich, da die Verkehrsverbindung zwischen der Arbeitsstelle in E und G Fahrzeiten von 1,5 Stunden pro Fahrweg hervorrufen und somit eine Tätigkeit innerhalb der vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Kernarbeitszeiten nicht mehr möglich mache.
Darüber hinaus würde der Arbeitsplatz auch durch das Fahrverbot gefährdet werden.
Sie befinde sich nämlich in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis. Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitgeber aversiert worden. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass der Arbeitgeber von der Übernahme absehe, wenn sie für den Zeitraum des Fahrverbotes die Arbeitsplätze nicht wechseln könne. Auch sei sie nicht in der Lage, ihren Jahresurlaub für die Zeit des Fahrverbotes einzusetzen. Zum einen gestatte der Arbeitgeber auf Grund ihrer Position eine solche lange Abwesenheit nicht, zum andern seien die Urlaubstage bereits eingereicht worden und durch den Arbeitgeber festgelegt worden. Die noch verbleibenden Tage würden nicht ausreichend sein, um die Zeit des Fahrverbotes zu überbrücken.
Unter Berücksichtigung des Vortrages der Betroffenen ist das Gericht der Ansicht, dass eine Existenzgefährdung nicht gegeben ist, da die entsprechend geltend gemachten Umstände nicht ausreichend sind.’
b) Diese Ausführungen sind lückenhaft (§ 267 StPO). Das AG teilt schon nicht mit, in welcher Funktion die Betroffene tätig ist, so dass die Frage, ob sie dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen und/oder ihr ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, nicht geprüft werden kann. Die Ausführungen reichen aber auch im Übrigen nicht aus, die vom AG getroffene Entscheidung, vom Fahrverbot nicht abzusehen, zu überprü...