“ Die Berufung beider Kläger ist zulässig. Während die Berufung des Klägers unbegründet ist, führt die Berufung der Klägerin teilweise zur Abänderung.
1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da dieser zwar wohl einen Anspruch hat, in Bezug auf diesen jedoch nicht selbst verfügungsbefugt ist.
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin, der Kläger ist mitversicherte Person. Bei dieser Mitversicherung handelt es sich um eine typische “Versicherung für fremde Rechnung’, die in den §§ 74 ff VVG geregelt ist (Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl., § 6 Rn 115). Unabhängig davon, dass die Abtretung (vom Kläger an die Klägerin) wegen § 17 Abs. 7 ARB (94) wohl keine Wirksamkeit entfaltet, ist die Klägerin gem. §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 VVG allein verfügungsbefugt und zur gerichtlichen Geltendmachung der Versicherungsforderung berechtigt. Von dieser der Klägerin zugewiesenen gesetzlichen Prozessstandschaft hat die Klägerin auch Gebrauch gemacht, indem sie selbst die streitgegenständlichen Ansprüche verfolgt.
Zweck der dem Versicherungsnehmer unter Anderem mit der Prozessstandschaft eingeräumten starken Stellung ist es, den Versicherer davor zu bewahren, sich mit einer Vielzahl von Personen auseinander setzen zu müssen, die die Versicherungsleistung fordern (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. §§ 75, 76, Rn 2). Mit § 75 Abs. 2 VVG soll vermieden werden, dass der Versicherer gleichzeitig und nebeneinander vom Versicherungsnehmer und vom Versicherten in Anspruch genommen werden kann (Römer a.a.O., Rn 17). Damit wäre es unvereinbar, dem Kläger die Möglichkeit zu einer (hier allenfalls konkludent erteilten) Zustimmung einzuräumen, die Versicherungsforderung neben der Klägerin gerichtlich geltend zu machen. Eine vielmehr nur mögliche Zustimmung zur alleinigen Geltendmachung durch den Kläger i.S.v. § 75 Abs. 2 VVG ist nicht anzunehmen, da die Klägerin ihre Ansprüche selbst gerichtlich weiterverfolgen will.
2. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet und führt insoweit zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung.
a. Die Klägerin ist berechtigt, Leistung zu verlangen. Zwar dürfte die Abtretung wegen § 17 Abs. 7 ARB (94) nicht wirksam geworden, die Klägerin also nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Versicherungsforderung geworden sein. Inhaber des Leistungsanspruchs ist vielmehr nach wie vor der Kläger, in dessen Person der Versicherungsfall eingetreten (§ 75 Abs. 1 S. 1 VVG). Die Klägerin ist aber gem. § 76 Abs. 1 VVG verfügungsbefugt, kann dessen Rechte also im eigenen Namen geltend machen.
Von der Frage der Aktivlegitimation zu trennen ist die Frage, an wen die Zahlung zu erfolgen hat. Grundsätzlich ergibt sich aus dem Recht zur Geltendmachung im eigenen Namen (§ 76 Abs. 1 VVG), dass die Klägerin grundsätzlich Zahlung an sich selbst als Versicherungsnehmerin verlangen könnte. § 76 Abs. 2 legt jedoch Fälle fest, in denen der Versicherungsnehmer an die Zustimmung des Versicherten gebunden sein soll. Hier hat die Klägerin Zahlung an beide Kläger als Gesamtgläubiger beantragt, ihre Stellung gegenüber dem materiell berechtigten Kläger insoweit also freiwillig zurückgenommen. Anders als im Falle einer Abtretung stehen mögliche Interessen der Versicherung einer solchen Zahlung nicht entgegen, zumal sich die Versicherung durch Einbindung beider Kläger in jedem Fall sicher sein kann, befreiend leisten zu können. Es ist daher kein Grund ersichtlich, den gewählten Klageantrag zu beanstanden.
b. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen (ARB 1994) steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für seine rechtsanwaltliche Tätigkeit in einer eigenen Angelegenheit zu.
Für eine solche Vergütung werden der Gesichtspunkt der freien Anwaltswahl (§ 17 Abs. 1 S. 1 ARB) sowie die auch zivilprozessual erfolgende Kostenerstattung solcher Vergütungen (jetzt: § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) ins Feld geführt. Dagegen sprechen allerdings Wortlaut und erkennbarer Sinn der maßgeblichen Bestimmungen der ARB. Letztere Gesichtspunkte überzeugen.
Den Vergütungsanspruch regelt § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB (94), dessen einschlägiger Absatz lautet:
Der Versicherer trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. …
Die Formulierung schließt eine "Personalunion" zwischen Versicherungsnehmer (bzw. hier genauer: der versicherten Person) und dem tätigen Rechtsanwalt zwar nicht explizit aus, zeigt jedoch, dass der Fall der Selbstvertretung einen "Sonderfall" darstellt, der von der Bestimmung in ihrer nächstliegenden Bedeutung jedenfalls nicht erfasst wird. Dass dieser Fall letztlich auch nicht gemeint ist, ergibt sich aus der allumfassenden Regelung zur Fälligkeit im nachfolgenden Absatz (Abs. 2 a) der Bestimmung):
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpfli...