ARB (1994) § 5 Abs. 1a S. 1, Abs. 2a § 17 Abs. 1 S. 1; VVG §§ 74 ff.; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3

Leitsatz

1. Eine mitversicherte Person ist nicht berechtigt, Versicherungsleistungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Dem in den Rechtsschutzversicherungsvertrag als mitversicherte Person einbezogenen Rechtsanwalt steht für seine gerichtliche Tätigkeit in eigener Sache kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltsvergütung gegen die Rechtsschutzversicherung zu.

3. Ein solcher Anspruch ist jedoch ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Rechtsschutzversicherung in Kenntnis der Selbstvertretung des Rechtsanwalts diesem die Zahlung der Vergütung ausdrücklich zugesagt oder ihm eine Deckungszusage erteilt hat.

(Leitsätze des Verfassers)

OLG Stuttgart, Urt. v. 26.6.2008 – 7 U 15/08

Sachverhalt

Zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand ein Mieter- Rechtsschutzversicherungsvertrag, für den die ARB 1994 galten. In diesen Vertrag war der Ehemann der Klägerin, der Kläger, mitversichert. Dieser ist Rechtsanwalt. Wegen Mängeln des von beiden Klägern bewohnten Hauses betrieb der Kläger allein einen Rechtsstreit und 5 selbständige Beweisverfahren, in denen er als sich selbst vertretender Rechtsanwalt als alleiniger Kläger bzw. Antragsteller auftrat. Der in Anspruch genommene Antragsgegner bzw. Beklagte dieser Verfahren war dem hiesigen Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Für die ersten 3 Verfahren hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin Deckungszusagen erteilt Diese hatte insgesamt 6.379,04 EUR gezahlt. Beide Kläger dieses Verfahrens verlangen von der Beklagten Zahlung weiterer Gerichtskosten, Sachverständigenvergütung und der für die Vertretung in eigener Sache angefallener Anwaltskosten in Höhe von 23.771,72 EUR.

Das LG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das OLG Stuttgart hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung weiterer 11.293,94 EUR verurteilt, die weitergehende Berufung beider Kläger zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Aus den Gründen

“ Die Berufung beider Kläger ist zulässig. Während die Berufung des Klägers unbegründet ist, führt die Berufung der Klägerin teilweise zur Abänderung.

1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da dieser zwar wohl einen Anspruch hat, in Bezug auf diesen jedoch nicht selbst verfügungsbefugt ist.

Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin, der Kläger ist mitversicherte Person. Bei dieser Mitversicherung handelt es sich um eine typische “Versicherung für fremde Rechnung’, die in den §§ 74 ff VVG geregelt ist (Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl., § 6 Rn 115). Unabhängig davon, dass die Abtretung (vom Kläger an die Klägerin) wegen § 17 Abs. 7 ARB (94) wohl keine Wirksamkeit entfaltet, ist die Klägerin gem. §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 VVG allein verfügungsbefugt und zur gerichtlichen Geltendmachung der Versicherungsforderung berechtigt. Von dieser der Klägerin zugewiesenen gesetzlichen Prozessstandschaft hat die Klägerin auch Gebrauch gemacht, indem sie selbst die streitgegenständlichen Ansprüche verfolgt.

Zweck der dem Versicherungsnehmer unter Anderem mit der Prozessstandschaft eingeräumten starken Stellung ist es, den Versicherer davor zu bewahren, sich mit einer Vielzahl von Personen auseinander setzen zu müssen, die die Versicherungsleistung fordern (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. §§ 75, 76, Rn 2). Mit § 75 Abs. 2 VVG soll vermieden werden, dass der Versicherer gleichzeitig und nebeneinander vom Versicherungsnehmer und vom Versicherten in Anspruch genommen werden kann (Römer a.a.O., Rn 17). Damit wäre es unvereinbar, dem Kläger die Möglichkeit zu einer (hier allenfalls konkludent erteilten) Zustimmung einzuräumen, die Versicherungsforderung neben der Klägerin gerichtlich geltend zu machen. Eine vielmehr nur mögliche Zustimmung zur alleinigen Geltendmachung durch den Kläger i.S.v. § 75 Abs. 2 VVG ist nicht anzunehmen, da die Klägerin ihre Ansprüche selbst gerichtlich weiterverfolgen will.

2. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet und führt insoweit zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung.

a. Die Klägerin ist berechtigt, Leistung zu verlangen. Zwar dürfte die Abtretung wegen § 17 Abs. 7 ARB (94) nicht wirksam geworden, die Klägerin also nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Versicherungsforderung geworden sein. Inhaber des Leistungsanspruchs ist vielmehr nach wie vor der Kläger, in dessen Person der Versicherungsfall eingetreten (§ 75 Abs. 1 S. 1 VVG). Die Klägerin ist aber gem. § 76 Abs. 1 VVG verfügungsbefugt, kann dessen Rechte also im eigenen Namen geltend machen.

Von der Frage der Aktivlegitimation zu trennen ist die Frage, an wen die Zahlung zu erfolgen hat. Grundsätzlich ergibt sich aus dem Recht zur Geltendmachung im eigenen Namen (§ 76 Abs. 1 VVG), dass die Klägerin grundsätzlich Zahlung an sich selbst als Versicherungsnehmerin verlangen könnte. § 76 Abs. 2 legt jedoch Fälle fest, in denen der Versicherungsnehmer an die Zustimmung des Versicherten gebunden sein soll. Hier hat die Klägerin Zahlun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?