“ … Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist zunächst der hier vorgesehene Rechtsbehelf; denn die Feststellung der Verwaltungsbehörde, im Schreiben des Betroffenen .vom 25.2.2008 keinen Einspruch zu sehen und dementsprechend das Zwischenverfahren nicht durchzuführen, hat selbständige Bedeutung (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 62 Rn 3).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist weiterhin nicht fristgebunden und auch im übrigen zulässig. Er ist auch begründet.

Denn entscheidend für die Beurteilung, ob ein Betroffener einen Einspruch eingelegt hat, ist nicht die tatsächliche falsche oder fehlende Bezeichnung als Einspruch, sondern die Frage, ob dem Inhalt der Erklärung des Betroffenen ein Anfechtungswille derart zu entnehmen ist, dass der Spruch der Verwaltungsbehörde durch Bußgeldbescheid, der das Verfahren zum Abschluss bringen soll, abgelehnt wird (s. Göhler-Seitz, OWiG, 14. Aufl., Vor § 67 Rn 1).

Dies aber war hier der Fall. Der Betroffene hat zwar auch gebeten, “die Kosten in Höhe von 201.46 EUR’ im Wege der Ratenzahlung abzahlen zu dürfen, zuvor aber gerade zur Geldbuße – ohne einen Antrag auf Ratenzahlung – erklärt, sich nicht in der Lage zu sehen, diese Geldbuße zu zahlen. Die Auslegung ergibt daher, dass der Betroffene damit die Höhe der festgesetzten Geldbuße nicht hinnehmen konnte und wollte. Bei anderer Bewertung auch wegen tatsächlich oder vermeintlich widersprüchlicher Erklärungen des Betroffenen hätte die Verwaltungsbehörde daher jedenfalls den Betroffenen um ausdrückliche klarstellende Erklärung zur Frage des Einspruchs, verbunden mit dem behördlichen Hinweis, welche Bewertung die Verwaltungsbehörde einstweilen vornimmt, ersuchen müssen. … .“

Mitgeteilt von RA Frank-R. Hillmann III, Oldenburg

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