“Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Vollkaskoversicherung erlittenen Schadens, den sie im Berufungsverfahren nur noch in verminderter Höhe geltend macht. Der ablehnende Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 LBG NRW kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, Ersatz geleistet werden, wenn diese Gegenstände in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind.
Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeugvollversicherung stellt als Sachfolgeschaden einen in diesem Sinne grundsätzlich erstattungsfähigen Schaden dar (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.1.1994 – 2 C 6.93, BVerwGE 95, 98; BGH, Urt. v. 14.6.1976 – III ZR 35/74, BGHZ 66, 398).
Ob und in welchem Umfang für einen solchen Schaden Ersatz geleistet wird, steht im durch § 91 LBG NRW nicht näher eingegrenzten Ermessen des Dienstherrn. Dieses hat das beklagte Land in den Verwaltungsvorschriften und Runderlassen zu § 91 LBG NRW näher konkretisiert. Angesichts der dem Dienstherrn dabei zustehenden Gestaltungsfreiheit ist das Gericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (vgl. § 114 S. 1 VwGO).
Das ist für den hier vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der insoweit einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 91 LBG NRW sowie der dazu ergangenen Runderlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der schadensauslösende Unfall am 14.7.2003 ein Dienstunfall war und der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs bei der Dienstfahrt beziehungsweise Dienstreise aus triftigen Gründen erfolgte. Im Erlass des Finanzministeriums vom 7.1.1999 (B 3010 – 32.2 – IV B 4) ist dazu vorgesehen, dass zu Unfallschäden an privaten Kraftfahrzeugen, die aus triftigen Gründen bei Dienstfahrten eingesetzt worden sind, Schadensersatz grundsätzlich nur noch im Rahmen der Höchstgrenze der Tz. 32.1.9 BeamtVGVwV (650,00 DM) – Höhe der Selbstbeteiligung für eine entsprechende Fahrzeugvollversicherung – gewährt wird. Unberührt bleibt die Härtefallregelung in Tz. 32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 6.2.1981 (SMBl. NRW. 20323). Mit Runderlass vom 14.1.2002 ist im Zusammenhang mit der Währungsumstellung und der damit verbundenen Umstellung der Selbstbeteiligung in der Versicherungswirtschaft die Höchstgrenze, bis zu der Schadensersatz für nicht anderweitig gedeckte Kfz-Schäden zu gewähren ist, auf 300,00 EUR festgelegt worden.
Die auf diese Weise vorgenommene Begrenzung des Schadensersatzes auf die Höhe der Selbstbeteiligung einer Fahrzeugvollversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wird ein Kfz, dessen Benutzung – wie hier mit der Dienstreisegenehmigung vom 15.7.2003 – ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden ist, für dienstliche Zwecke verwendet und entsteht hierbei ein Sachschaden, hat der Dienstherr grundsätzlich das Schadensrisiko zu tragen. Es obliegt dem Dienstherrn, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, gegebenenfalls auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu vertreten hat, zu übernehmen. Veranlasst stattdessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu nutzen, weil – aus welchen Gründen auch immer – kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von ihm zu vertretender Schäden aufzubürden (BVerwG, Urt. v. 6.3.1986 – 2 C 37.84, DÖD 1985, 245, und v. 22.9.1988 – 2 C 2.87, DÖD 1989, 240).
Ungeachtet dessen, inwieweit diese Grundsätze auch auf von dem Beamten verschuldete Schäden Anwendung finden können, wird durch sie eine Beschränkung der Ersatzleistungen auf einen angemessenen Umfang jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere ist es unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Festlegung des Umfangs etwaiger Ersatzleistungen auch Pauschalierungen vorgenommen werden.
Für den hier in Rede stehenden Schaden infolge des Verlustes des Schadensfreiheitsrabatts bei der Fahrzeugvollversicherung hat der Dienstherr mit der Gewährung einer (erhöhten) Wegstreckenentschädigung einen hinreichenden anderweitigen Ausgleich geschaffen (vgl. zur Möglichkeit einer angemessenen Ersatzleistung durch Wegstreckenentschädigung: BVerwG, Urt. v. 6.3.1986, v. 22.9.1988 und v. 27.1.1994, jeweils a.a.O.).
Mit der Neuregelung des Landesreisekostenrechts mit Wirkung vom 1.1.1999 durch Gesetz vom 16.12.1998 (GV. NRW...