“ … II. Ob die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger das versicherte Fahrzeug tatsächlich entwendet worden ist – sie hat sich in keinem Schriftsatz dagegen gewandt, lediglich aus dem von dem Kläger dem Senat vorgelegten Ablehnungsschreiben ergeben sich mögliche Zweifel der Beklagten an der Plausibilität des Versicherungsfalls – kann dahinstehen. Die Beklagte ist nämlich – ordnet man ihr Vorbringen gedanklich und rechtlich – gem. § 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB wegen Verletzung der Obliegenheit alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, leistungsfrei. Der Umfang der Aufklärungsobliegenheit erschöpft sich dabei nicht in der korrekten Beantwortung der in einem Schadenanzeigeformular gestellten Fragen. Zutreffende Auskünfte muss der Versicherungsnehmer auch auf zusätzliche mündliche Bitten des Versicherers um Informationen erteilen. Stellt der Versicherer Fragen, so sind sie im Übrigen so zu verstehen, wie sie nach ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Sinn von einem verständigen Versicherungsnehmer verstanden werden können (vgl. nur u.a. Senat VersR 1993, 216).
1. Der Kläger hat die ihn danach treffende Aufklärungsobliegenheit objektiv verletzt.
a) Das folgt allerdings schon von vornherein nicht, wie die Beklagte noch in der Berufung meint, aus den Angaben des Klägers zu den Fahrzeugschlüsseln in seiner polizeilichen Vernehmung. Dort hat er von zwei Fahrzeugschlüsseln und einem Notschlüssel, über die er weiter verfüge, gesprochen. Unrichtige Angaben eines Versicherungsnehmers gegenüber der Polizei können die Leistungspflicht des Versicherers aber nur dann berühren, wenn sie zugleich sein Aufklärungsinteresse verletzen (BGH VersR 1995, 1043). Die Zahl der Fahrzeug-Schlüssel war für die Beklagte jedoch – soweit ersichtlich – gar nicht von Belang. Sie hat nämlich lediglich danach gefragt, ob der Zündschlüssel abgezogen gewesen sei – was der Kläger bejaht hat – und wo sich “der Ersatzschlüssel’ – vom Kläger mit “bei mir’ beantwortet – befinde. Was daran falsch sein soll, hat die Beklagte nicht, wie ihr obliegt, dargestellt. Davon abgesehen hat die Beklagte zwar erstinstanzlich behauptet, zu dem Fahrzeug seien vier Schlüssel ausgegeben gewesen, diese bestrittene Behauptung jedoch zu keinem Zeitpunkt unter Beweis gestellt.
b) Der Kläger hat die Frage des Mitarbeiters H D, ob ihm in der Vergangenheit schon einmal ein Fahrzeug entwendet worden sei, falsch beantwortet. Das gilt für die von ihm vorgetäuschte Entwendung im Jahr 1996 ungeachtet der dem Wortlaut der Frage entsprechenden Antwort des Klägers. Für jeden verständigen Versicherungsnehmer liegt auf der Hand, dass ein Versicherer, der nach früheren Entwendungen von Fahrzeugen fragt, erfahren will, ob der Versicherungsnehmer schon zuvor Versicherern Diebstähle angezeigt hat. Selbst jeder Laie wird verstehen, dass es einem Versicherer mit einer solchen Frage nicht nur darum geht, in der Vergangenheit verwirklichte Risiken zu erfahren, sondern darum beurteilen zu können, ob sich das versicherte Risiko in der Gegenwart tatsächlich verwirklicht hat. Dass sich ein Versicherungsnehmer mit der Offenbarung solcher Umstände der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, ist ohne Belang. Die Obliegenheit zur Aufklärung umfasst auch solche Umstände (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rn 55).
Im Übrigen hat der Kläger den Versicherungsfall aus dem Jahr 2001 verschwiegen. Dass das Fahrzeug seiner Ehefrau gehört haben soll, ist unerheblich. Der Kläger war Halter und Versicherungsnehmer des Fahrzeugs. Ihm hat damals der Versicherer eine Entschädigung geleistet. Er war daher aus der Sicht eines Versicherers, wie ein verständiger Versicherungsnehmer unschwer erkennen kann, von dem Versicherungsfall Entwendung betroffen.
Schließlich hat der Kläger die Frage nach Vorschäden des ihm gestohlenen Fahrzeugs zu Unrecht verneint. Dass die – unmissverständliche – Frage, ob ein Fahrzeug Vorschäden (auch reparierte) erlitten hat, mit einer Verneinung falsch beantwortet ist, wenn ein Unfall zu Reparaturkosten in Höhe von 10.015,21 EUR und einer Wertminderung von 420 EUR geführt hat, steht außer Frage.
2. Allerdings fehlt es, soweit die Beklagte nach früheren Entwendungen gefragt hat, an einem Aufklärungsbedürfnis. Kennt ein Versicherer einen erfragten Umstand bereits, so verletzen fehlerhafte oder unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers. Fragen nach einem solchen dem Versicherer bekannten Umstand, sind der Aufklärung des Tatbestands nicht dienlich, weil der Tatbestand insoweit bereits aufgeklärt ist (vgl. BGH VersR 2007, 1267 m.w.N.).
Der Kläger hat schon in erster Instanz vorgetragen, der Beklagten sei bei der Frage ihres Mitarbeiters D “die Vorgeschichte’ “offenbar’ bekannt gewesen. In zweiter Instanz hat der Kläger unterstrichen, zum Zeitpunkt des Telefonats, in dem es u.a. um die früheren Entwendungsfälle gegangen sei, habe die Beklagte sie “positiv gekannt’. … D...