VVG § 61 a.F.
Leitsatz
Zur groben Fahrlässigkeit bei Nutzung einer Katzenklappe durch Einbrecher
AG Dortmund, Urt. v. 31.3.2008 – 433 C 10580/07
Aus den Gründen
“ … Denn in jedem Fall ist von einem Haftungsausschluss der Beklagten nach § 61 VVG auszugehen. … Nach § 61 VVG ist eine Haftung der Beklagten dann abzulehnen, wenn das Handeln des Klägers als ihres Versicherungsnehmers grob fahrlässig gewesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem sehr hohen und massiven Maße unbeachtet gelassen hätte.
Das Gericht ist der Auffassung, dass ein derartiges Verhalten des Klägers vorliegt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Wohnung des Klägers im Untergeschoss liegt. Das betreffende Küchenfenster liegt seitlich des Gebäudes in einer Höhe von 80 cm. Dabei ist der untere Teil des Fensters feststehend und weist eine Katzenklappe auf. Der Oberteil des Fensters besitzt einen arretierbaren Fenstergriff. Obwohl der Kläger Kenntnis von den vorgenannten Tatsachen hatte, hat er es unterlassen, den arretierbaren Fenstergriff für einen Zeitraum von über 11 Stunden zu verschließen. Damit ergab sich für einen potenziellen Einbruchstäter eine leichte Möglichkeit, den Fenstergriff durch die Katzenklappe zu erreichen und zu betätigen. Für den Kläger war erkennbar, dass ein etwaiger Einbruchstäter leicht auf diese Art und Weise in seine Wohnung würde gelangen können. Dennoch unterließ der Kläger es, den arretierbaren Fenstergriff über eine längere Zeit zu verschließen.
Mit seinem Handeln hat der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße verletzt. Es spielt für das Gericht keine Rolle, ob der Verriegelungsgriff des Fensters durch die Katzenklappe mit bloßen Armen oder nur unter Verwendung eines Gegenstandes zu erreichen gewesen ist. Denn in beiden Fällen bestand für einen Einbruchstäter eine leichte Möglichkeit dazu, den Griff zu betätigen und das Fenster zu öffnen. An einen potenziellen Einbruchstäter stellt diese Art der Begehensweise keine hohen Anforderungen.
Darüber hinaus hängt die Frage, ob der Fenstergriff mit bloßem Arm oder mit einem Gegenstand zu erreichen und zu öffnen gewesen ist, entscheidend von der Statur bzw. Armlänge eines potenziellen Einbruchstäters ab. Hierbei ist davon auszugehen, dass es für einen Einbrecher größerer Statur ohne Probleme möglich gewesen wäre, den Verriegelungsgriff auch ohne Zuhilfenahme eines Gegenstandes mit bloßem Arm zu öffnen. … “