“ … Nach der obergerichtlichen Rspr. (vgl. zuletzt OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1406 f.), der sich der Senat anschließt, kann ein Versicherungsnehmer nach Einstellung der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch den Versicherer grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Fortsetzung der Zahlungen beanspruchen, wenn ein Verfügungsanspruch und als Verfügungsgrund eine Existenzgefährdung des Versicherungsnehmers durch die Zahlungseinstellung dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Das ist hier der Fall.
1. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die mit Leistungsentscheidung vom 16.5.2002 von der Beklagten anerkannte Leistungspflicht jedenfalls bis zum 30.4.2008 nicht geendet hat und daher (auch) für den – hier zu beurteilenden – Zeitraum vom 1.1.2008 bis 30.4.2008 ein Verfügungsanspruch gegeben ist.
a) Bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann ein Versicherer sein Ziel, eine von ihm anerkannte Leistungspflicht wieder enden zu lassen, regelmäßig nur über ein so genanntes Nachprüfungsverfahren erreichen … Es setzt – im vorliegenden Fall gem. § 7 Abs. 4 B-BUZ – voraus, dass dem Versicherten über die Leistungseinstellung eine Mitteilung gemacht wird. Kommt es nicht zu einer Mitteilung oder ist sie rechtsunwirksam, besteht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer zur Leistungseinstellung berechtigt hätten (BGHZ 121, 284, 293 f.). Sollte die Mitteilung wirksam nachgeholt werden, ist zu beachten, dass sie nach § 7 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 B-BUZ die anerkannte Leistungspflicht nicht rückwirkend beenden kann (vgl. BGHZ 121, 284, 294).
Wirksam ist eine solche Mitteilung nur, wenn darin nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll … Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt in der Regel voraus, dass eine Vergleichsbetrachtung angestellt wird. Der gesundheitliche Zustand des Versicherten zum Zeitpunkt der die Nachprüfung beschließenden Entscheidung muss jenem gegenübergestellt werden, den der Versicherer seinem gebotenen Anerkenntnis zugrunde gelegt hat. Außerdem müssen die aus dieser Vergleichsbetrachtung abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden … Dazu gehören auch die aus den medizinischen Erkenntnissen gezogenen berufsbezogenen Schlussfolgerungen, die deshalb ebenfalls vergleichend darzulegen sind … Letzteres hat vor allem in den Fällen einen guten Sinn, in denen es – wie hier – nicht um die vollständige Heilung einer zuvor Berufsunfähigkeit begründenden Krankheit geht, sondern um Besserungen, die lediglich eine teilweise Rehabilitation möglich erscheinen lassen.
b) Diesen Anforderungen wird die Mitteilung der Beklagten vom 30.8.2007 nicht gerecht. So ist zum einen nicht nachvollziehbar dargelegt, weswegen der Kläger einerseits “alle Tätigkeiten’ als Rechtsanwalt wieder “in vollem Umfang’ soll ausüben können, obschon andererseits – wie dort ausdrücklich ausgeführt ist – seine Berufsfähigkeit weiterhin zu “10–15 %’ beeinträchtigt ist.
Zum andern ist nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit am 1.9.2001 vom Kläger tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt konkret beschaffen war, zur Ausübung welcher (Teil-)Tätigkeiten er nach dem 1.9.2001 auf Grund der damals gegebenen “Gesundheitsstörungen’ “zu mehr als 50 %’ nicht mehr in der Lage war, zur Ausübung welcher (Teil-)Tätigkeiten er im Vergleich dazu nunmehr, weil sich sein “Gesundheitszustand wesentlich gebessert’ habe, seit 1.11.2007 nach Ansicht der Beklagten wieder in der Lage ist und welche anwaltlichen (Teil-)Tätigkeiten er infolge der nach wie vor gegebenen 10–15 %-igen Berufsunfähigkeit nach Meinung der Beklagten nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann; dem Gutachten von Prof. Dr. Sch vom 2.8.2007 kann dies ebenfalls nicht entnommen werden.
Dass hier im Hinblick auf das Erfordernis der Nachvollziehbarkeit der Mitteilung zusätzlicher Erläuterungsbedarf gegeben war, erhellt auch das inzwischen vorliegende, von Dr. med. E in gerichtlichem Auftrag im Hauptsacheverfahren … erstellte Gutachten. Es attestiert dem Kläger zwar eine Leistungsfähigkeit von ca. 80 %, sieht ihn jedoch nach wie vor “vor allem’ bei Tätigkeiten unter Zeitdruck, bei der Mitarbeiterführung und bei der Austragung und Lösung von Konflikten beeinträchtigt. Da die “Austragung und Lösung von Konflikten’ zum täglichen Brot eines Rechtsanwalts gehört – denn gerade zu diesem Zweck werden Rechtsanwälte üblicherweise aufgesucht –, ein Rechtsanwalt in aller Regel Mitarbeiter hat, die er selbstredend dann auch immer wieder anleiten und führen muss, und Rechtsanwälte – wie dem Senat auf Grund des täglichen Umgangs mit den Angehörigen dieser Berufsgruppe hinlänglich bekannt ist – bei ihrer Arbeit (nahezu) täglich unter enormem Zeitdruck stehen, hätte die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 30.8.2007 nicht davon absehen dürfen (nachvollziehbar) zu erläutern, weshalb der Kl...