1. Haben der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer (hier: Profihandballspieler) und ein Dritter (hier: Handballverein) einen Arbeitsvertrag geschlossen, der zeitlich vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung liegt, und weigert sich der Verein für einen Zeitraum nach Inkrafttreten der Rechtsschutzversicherung Gehaltszahlungen zu leisten, so kann der Versicherungsfall gem. § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 1975/2002 bereits im Abschluss des Arbeitsvertrages liegen, wenn der spätere Streit bereits im Arbeitsvertrag im Keim angelegt und gewissermaßen vorprogrammiert war. Das ist der Fall, wenn der beklagte Verein sich gegen die Gehaltszahlung alleine mit dem Argument verteidigt, der Arbeitsvertrag sei gar nicht mit ihm, sondern einer ausgegliederten GmbH geschlossen worden, bzw. mangels Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes jedenfalls unwirksam.

2. Selbst wenn der Versicherungsfall in einem derartigen Fall erst in der Nichtzahlung des Gehaltes liegen sollte, wäre Rechtsschutz jedenfalls nach § 14 Abs. 3 S. 3 ARB 1975/2002 ausgeschlossen.

3. Zur Bindungswirkung des Versicherers an eine Deckungszusage.

OLG Celle, Urt. v. 10.7.2008 – 8 U 30/08

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