Aus den Gründen: [4]„ I. Das BG ist ebenso wie das LG der Auffassung, dass der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen, da in diesem Jahr die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. Diese Regelung sei gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB anwendbar, da die gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche am 1.1.2002 wegen fehlender Kenntnis i.S.v. § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht verjährt gewesen seien. Die auch für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers habe mit der Schadensberechnung der BfA vom 28.6.2002 vorgelegen. Dabei sei nicht erst auf die Kenntnis der Klägerin auf Grund des Beitragsbescheids der BfA vom 2.6.2005 abzustellen, sondern auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA. Dieser stehe im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit nach § 28p Abs. 1 SGB IV zumindest auch eine Entscheidungskompetenz für die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer der GmbH zu. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners sei bei den Bediensteten der BfA bereits auf Grund der im Jahre 2002 durchgeführten Prüfung vorhanden gewesen, sodass die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen und mit Ende des Jahres 2005 abgelaufen gewesen sei. Der Mahnbescheid im Jahr 2007 habe die Verjährung daher nicht mehr hemmen können. Im Übrigen habe spätestens im Jahr nach der ersten Prüfung der BfA eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen, sodass die Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2006 abgelaufen sei.
[5] II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
[6] 1. Das BG ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist i.S.d. § 195 BGB gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung heranzuziehen ist, da zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Fehlens einer für den Verjährungsbeginn i.S.v. § 852 Abs. 1 a.F. BGB erforderlichen Kenntnis noch nicht verjährt waren. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
[7] 2. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sind verjährt.
[8] Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
[9] a) Das BG ist mit Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits vor Beginn des Jahres 2002 entstanden war. Nach st. Rspr. des BGH ist ein Anspruch i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294). Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB jeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit von Januar 1999 bis September 2001 Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Klägerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch entstanden ist, dass bei Fälligkeit spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemonats (vgl. § 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder nicht in voller Höhe abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurt. v. 18.11.1997 – VI ZR 11/97 – VersR 1998, 468, 469 und vom 9.1.2001 – VI ZR 119/00 – VersR 2001, 903, 904).
[10] b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage der Entstehung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen den Beklagten nicht auf den Erlass des Beitragsbescheides der BfA vom 2.6.2005 an, mit dem die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gegen die GmbH festgesetzt worden sind. Zum einen richtete sich der Beitragsbescheid der BfA nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die GmbH i.L. und hatte schon deshalb auf die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten unmittelbar keinen Einfluss. Zum anderen weist das BG zutreffend darauf hin, dass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. §§ 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 22, 23 SGB IV) und es deshalb auch für die Verjährung des Anspruchs der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber nicht auf den...