Aus den Gründen: „Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen und auf Freistellung von einem Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
1. Gem. Art. 1 I EGVVG ist hier insgesamt das VVG in der neuen Fassung anzuwenden. Denn der Versicherungsvertrag, der infrage steht, wurde nach dem 1.1.2008 geschlossen. Entscheidend für das Zustandekommen eines Versicherungsvertrags ist, wann die zweite Willenserklärung für den Abschluss des Vertrags zugegangen ist. Das ist regelmäßig mit dem Zugang der Police der Fall (Schimikowski/Höra, Das neue VVG, 1. Aufl., S. 219). Die Annahme des Vertrags erfolgt nämlich meist durch den Versicherer (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 3 Rn 22 m.w.N.). Nachdem das Ausfertigungsdatum der Police mit dem 6.3.2008 angegeben ist, ist davon auszugehen, dass der Vertrag nach dem 01.01.2008 geschlossen wurde. Das wird dadurch bestätigt, dass hier die Geltung der AKB 2008 vereinbart wurde, die ersichtlich auf die neue Fassung des VVG abgestimmt sind.
Soweit – worauf der im Versicherungsvertrag als Versicherungsbeginn angegebene Beginn des Versicherungsschutzes am 10.12.2007 hindeutet – zuvor vorläufiger Deckungsschutz gem. § 9 KfzPflVG, Ziff. B.2 AKB 2008 bestanden haben sollte, liegt insofern ein eigenständiger Vertrag vor (Prölss, a.a.O. § 1 VVG Rn 2 m.w.N.). Im Übrigen besteht in der hier maßgeblichen Fahrzeugversicherung (auch Vollkaskoversicherung genannt) gem. B.2.2 S. 1 AKB 2000 nur dann vorläufiger Schutz, wenn das bei Antragstellung vereinbart wurde. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Annahmefiktion des § 5 III 1 PflVG greift nicht ein, da sie nur für den Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags gilt, nicht aber für den einer Fahrzeugversicherung (Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O. § 5 PflVG Rn 10).
2. Die Beklagte ist nicht gem. § 28 II 1 VVG n.F. wegen eines Verstoßes der Klägerin gegen ihre aus E.1.4 und E.3.2 AKB 2008 resultierende Obliegenheit leistungsfrei, nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und vor einer Verwertung des Fahrzeugs die Weisung der Beklagten einzuholen.
a. Gem.E.3.2 AKB 2008 hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder Reparatur des Fahrzeugs die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Dabei wird vertreten, dass die Obliegenheit zur Einholung von Weisungen in der Regel bereits mit der Anzeige des Schadens erfüllt wird (Prölss, a.a.O. § 62 Rn 24 ff.; § 7 AKB Rn 62 m.w.N.). Jedenfalls kann nach den Umständen des Einzelfalls in der Anzeige gleichzeitig die Bitte um Weisungen gesehen werden (Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 62 Rn 9).
b. Die Beklagte hat eine solche Weisung für den streitgegenständlichen Unfall nicht erteilt. Die Weisung, die sie in ihrem Schreiben vom 6.6.2008 in der gebotenen, klaren Form formuliert hat, bezieht sich auf einen anderen Unfall am 8.5.2008. Es liegt auf der Hand, dass es für den weiter verschlechterten Zustand des Fahrzeugs nach dem neuerlichen, streitgegenständlichen Unfall vom 29.5.2008 keine Gültigkeit mehr hatte. Soweit im Gutachten des Sachverständigen L vom 11.8.2008 ein weiteres Restwertangebot enthalten ist, hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dass, wann und in welcher Form sie es der Klägerin zur Kenntnis gebracht hätte.
c. Die Klägerin war auch nicht mehr verpflichtet, vor der Veräußerung des Fahrzeugs am 10.8.2008 nochmals eine Weisung der Beklagten einzuholen. Auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte nach dem zweiten Unfall von sich aus innerhalb einer angemessenen Frist ein Restwertangebot übersendet hatte, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass sie auch die Meldung des dritten Unfalls von sich aus zum Anlass nehmen würde, innerhalb einer angemessenen Frist ein erneutes Restwertangebot zu übersenden. Damit ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Obliegenheit, die Weisung der Beklagten einzuholen, bereits mit der Schadenanzeige erfüllt hat.
d. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, nochmals eine Weisung einzuholen, so hätte die Obliegenheitsverletzung nach der Überzeugung des Senats keine Relevanz entfaltet und sich nicht auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten negativ ausgewirkt (§ 28 III VVG). Denn der Klägerin konnte weder zugemutet werden, auf das Restwertangebot vom 6.6.2008 einzugehen, noch auf das vom Sachverständigen L eingeholte Restwertangebot (E.3.2 AKB 2008). Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Beklagte auch bei nochmaliger Einholung einer Weisung durch die Klägerin kein Restwertangebot übermittelt hätte, das den Anforderungen der Rspr. entsprochen hätte und auf das die Klägerin hätte eingehen müssen.
Der BGH hat in den vergleichbaren Fällen der Leistungspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer auf ein Restwe...