Gegen die antragsgemäße Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr durch die Rechtspflegerin des LG Stuttgart haben die die Beklagten mit der Begründung sofortige Beschwerde eingelegt, wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der hierdurch entstandenen 1,3 Geschäftsgebühr sei im Hinblick auf die Anrechnungsregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nur in Höhe eines Satzes von 0,55 entstanden und nur in dieser Höhe festsetzbar. Das OLG Stuttgart hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg.

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