Bei älteren Fahrzeugen bzw. solchen mit hoher Laufleistung wirkt sich eine Reparatur nicht unbedingt wertmindernd aus. Umgekehrt gilt, dass je älter das Fahrzeug ist, sich eine Reparatur unter Umständen sogar werterhöhend auswirken kann. Eine etwaige Wertverbesserung müsste dann in Abzug gebracht werden ("neu für alt"). Dass mit zunehmendem Alter und Laufleistung der Minderwert gegen Null sinkt, ist aber unbestreitbar. Wo genau die Grenzen bei Fahrzeugalter und Laufleistung zu ziehen wären, ist umstritten. Dabei liegen die angenommenen Grenzen beim Fahrzeugalter bis zum Ende des 4. Zulassungsjahrs (Ruhkopf/Sahm), 5. Zulassungsjahrs (Goslarer Modell) oder regelmäßig bis zum Ende des 6. Zulassungsjahrs (Halbgewachs) und bei einer Laufleistung von 100.000 Kilometern (Ruhkopf/Sahm u. Goslarer Modell). Nach Ruhkopf/Sahm soll eine weitere absolute Grenze für den Anfall einer Wertminderung dann erreicht sein, wenn der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeuges unter 40 % des Neuwerts (Listenpreis) absinkt. Der BGH hat hierzu noch nicht abschließend Stellung genommen. In zwei älteren Urteilen vom 3.10.1961 und 18.9.1979 hat der BGH die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km nicht beanstandet bzw. erwogen, im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzunehmen, wobei Nutzfahrzeuge mit längerer Laufleistung ausdrücklich ausgenommen wurden. In einem neueren Urt. v. 23. 11. 2004 führt der BGH jedoch in einem obiter dictum aus, dass eine Grenze von 100.000 km für den Anfall der Wertminderung nicht angenommen werden kann, weil sich die Bedeutung der Laufleistung für die Fahrzeugbewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt geändert habe. Diese Bedeutung könne sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich danach insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, lässt der BGH offen. Die in den Berechnungsmethoden aufgezeigten starren Grenzen, sind danach aber nicht mehr haltbar. Bei älteren Fahrzeugen oder hoher Laufleistung sollte deshalb im Hinblick ein höheres oder geringeres Fahrzeugalter bzw. eine höhere oder niedrigere Laufleistung im Einzelfall geprüft werden, ob eine Wertminderung nicht doch ausnahmsweise angenommen werden kann. Es können dabei weitere Faktoren, wie Wiederbeschaffungswert, die Höhe der unfallbedingten Reparaturkosten, Fahrzeugzustand oder eine Wertverbesserung berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall sollte ein Sachverständiger die Höhe der Wertminderung unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt für dieses Fahrzeug ermitteln. Im Ergebnis sind ein Fahrzeugalter von 72 Monaten oder einer Laufleistung von mehr als 100.000 km keine festen Grenzwerte, sondern allenfalls Richtwerte. In begründeten Ausnahmefällen, fällt eine Wertminderung trotz erreichter Richtwerte an. Auch eine starre Grenze von einem Fahrzeugwert von mindestens 40 % des Neuwerts ist danach nicht mehr haltbar. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Wertminderung, bei Fahrzeugen die nur noch 40 % des Listenpreises wert sind, nur anfallen kann, wenn die Reparatur durchgeführt wird. Liegt ein Totalschaden vor oder rechnet der Geschädigte auf Totalschadenbasis ab, fällt dagegen selbstverständlich keine Wertminderung an.