Der Ersatz des Minderwerts bei Gebäuden, Grundstücken oder anderen Objekten war schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nach § 251 Abs. 1 BGB anerkannt worden. In einer wenig beachteten und nur kurz mitgeteilten Entscheidung des RG vom 19.8.1937 wurde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, weil es eine Wertminderung bei Kraftfahrzeugen mit der Begründung ablehnte, die Reparatur habe die Betriebssicherheit wie vor dem Unfall hergestellt. Das RG führte zur Begründung aus, dass die Wiederherstellung einwandfreier Betriebssicherheit noch nichts darüber besagt, ob der Wert des Wagens vermindert worden ist oder nicht, insbesondere darüber, ob und inwieweit seine Lebensdauer und sein Verkaufswert beeinträchtigt worden sind. Der BGH bestätigte nach dem Krieg erstmals mit Urt. v. 29.4.1958 einen Anspruch auf merkantilen Minderwert bei Kraftfahrzeugen, wobei er die hierzu ergangene Entscheidung des RG in dieser Entscheidung und in der Folge nicht anführte. Der BGH unterscheidet seit Anbeginn seiner Rechtsprechung zwischen einem technischen und einem merkantilen Minderwert. Auf Grund des heutigen Standes der Reparaturtechnik soll eine Reparatur die das Fahrzeug technisch nicht mehr in den ursprünglichen Stand versetzt, zwar möglich, aber nur noch selten sein. Im Gegensatz zum technischen Minderwert verbleibt der merkantile Minderwert auch bei technisch einwandfreier Reparatur. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich beim merkantilen Minderwert danach um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen echten Schaden des betroffenen Eigentümers dar. Der merkantile Minderwert ist danach kein mittelbarer Vermögensschaden, sondern ein echter unmittelbarer Sachschaden am Fahrzeug. Nach den Bedingungen der Kraftfahrtversicherungen (früher: § 13 Abs. 6 AKB, jetzt: A.2.13.1 der Muster-AKB 2008) ist der Ersatz der Wertminderung beim Kaskoschaden vertraglich ausgeschlossen. In Kaskogutachten fehlen deshalb regelmäßig Angaben zur Wertminderung, was jedoch nichts über deren Anfall besagt. Da es sich bei der Wertminderung um einen echten unmittelbaren Sachschaden handelt, ist dieser bei der Abrechnung nach Quotenvorrecht ein nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG n.F. bevorrechtigter Anspruch, der vollständig und nicht nur anteilig zu erstatten ist.