Die Methode nach Halbgewachs zur Festlegung der oberen Bemessungsgrenze der Wertminderung geht auf eine 1964 von der DEKRA herausgegebenen Broschüre zurück, die, nunmehr von Neugebauer-Püster und Zeisberger, bis 2003 fortgeschrieben wurde. Dabei sollen die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, der Veräußerungswert (Wiederbeschaffungswert), das Fahrzeugalter und die Reparaturkosten ins Verhältnis gesetzt werden, wobei die Reparaturkosten wiederum in Lohnkosten und Materialkosten aufgespaltet sein sollen. Die Berechnung der Wertminderung entspricht der folgenden Formel:
Wertminderung = |
Wiederbeschaffungswert + Reparaturkosten (netto) |
× X |
100 |
Dabei ist X die Summe aus 3 Werten (X = Xm + Xk + Xa), die anhand von Tabellen ermittelt werden, die hier aus Platzgründen nicht abgedr. werden können. Die Werte stellen auf das Fahrzeugalter (Xm), das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert (Xk) und das Verhältnis der Lohnkosten zu den Materialkosten (Xa) ab. Der X-Wert beim Fahrzeugalter (Xm) beginnt bei 3,0 für ein neues Fahrzeug und hört bei einem 6 Jahre alten Fahrzeug mit einem Wert von –1,0 auf. Der Xm-Wert beträgt beispielsweise für ein 12 Monate altes Fahrzeug 2,2. Betragen die anhand der weiteren Tabellen zu ermittelnden X-Werte (Xk u. Xa) zusammen mit dem Wert für das Fahrzeugalter beispielsweise 3,85, wird bei einem Wiederbeschaffungswert von 20.000,00 EUR, Reparaturkosten von 8.403,36 EUR netto (= 10.000,00 EUR brutto) eine Wertminderung von 1.094,00 EUR angenommen. Die Reparaturkosten sollen ohne Umsatzsteuer einzusetzen sein und werden – nach den Richtlinien der DEKRA für die Erstellung von Gutachten – nur in Höhe der mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze berücksichtigt. Bei Fahrzeugen, die älter als 6 Jahre (72 Monate) alt sind, soll nur in begründeten Ausnahmefällen eine Wertminderung anfallen. Eine weitere Grenze wird bei 35 % des Wiederbeschaffungswertes vom Neupreis angenommen. Bei Reparaturkosten unter 10 % vom Neupreis wird eine genaue Prüfung empfohlen. Die Methode von Halbgewachs wurde vom BGH bislang nicht anerkannt, und hat bei den Instanzgerichten ebenfalls keine nennenswerte Zustimmung gefunden. Neben der DEKRA haben auch andere Sachverständigenorganisationen, wie beispielsweise der BVSK, vergleichbare eigene Methoden entwickelt, wobei wiederum andere Faktoren in die Bewertung (Marktgängigkeit, Nutzfahrzeuge u.Ä.) einfließen. Dabei wird vom BVSK u.a. auf die Schwere der Reparatur nach einer Schadenklassifizierung abgestellt.