Aus den Gründen: „Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Antragsbegründung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, VBlBW 2000, 392, 393; Beschl. v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77, 83). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts [VG Karlsruhe, Urt. v. 13.3.2009 – 6 K 3812/08] nicht als ernstlich zweifelhaft.
Das VG hat die Klage ersichtlich zu Recht abgewiesen. Der Kläger räumt ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. A.2.1 der Anlage 12 vorliegen, weil der Antragsteller innerhalb der Probezeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten hat. Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung als schwerwiegend einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber in § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 12 zur FeV abschließend und für die Behörde bindend vorgenommen. Entgegen der in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung begegnet diese Einstufung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 34 FeV Abs. 1 i.V.m. Anlage 12 kann sich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Ermächtigungsgrundlage stützen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m) StVG ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Einstufung der im Verkehrszentralregister gespeicherten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend für Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gem. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG.
Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, ist die Einstufung jeglicher Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend (vgl. A 2.1 der Anlage 12) unabhängig davon, ob der Verstoß nach § 4 StVG i.V.m. § 40 FeV, Anlage 13 mit 4 Punkten, 3 Punkten oder nur einem Punkt bewertet wird, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, weil beide Regelungen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während Maßnahmen nach dem Punktesystem des § 4 StVG dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Mehrfachtätern unabhängig von deren Erfahrungsstand und Alter dienen, sollen behördliche Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG Gefährdungen durch unerfahrene Fahrzeugführer entgegenwirken. Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV liegt der Gedanke zugrunde, vor allem diejenigen Verstöße zu erfassen, die auf besondere Defizite in der Einstellung und im Verkehrsverhalten des Fahranfängers schließen lassen (Senatsbeschl. v. 24.11.2003 – 10 S 2435/03 –). Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu diesen Tatbeständen wegen ihres Gefahrenpotentials und der hierin zum Ausdruck kommenden Einstellungs- und Verhaltensdefizite jegliche Verstöße gegen Vorschriften der StVO über die Geschwindigkeit zu zählen, liegt in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber ist befugt, einen Sachverhalt durch generalisierende und auf den typischen Regelfall bezogene Bestimmungen zu regulieren. Der Umstand, dass diese generelle Regelung auch atypische Konstellationen, wie etwa geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen erfassen kann, berührt die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung nicht. Zeigt ein Fahranfänger ein Verkehrsverhalten mit erhöhter Gefährlichkeit, kann dies deshalb unabhängig von der konkreten Verkehrssituation zum Anlass für Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG genommen werden. Auch der Umstand, dass Geschwindigkeitsübertretungen im Hinblick auf Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG gleich behandelt werden wie die in A.1 der Anlage 12 genannten schwerwiegenden Straftaten, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn die jeweilige Zuwiderhandlung wird innerhalb des Normsystems "Fahrerlaubnis auf Probe" gerade nicht danach bewertet, ob es sich um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit handelt und welche Sanktionen sie nach sich zieht, sondern systemgerecht nur danach, ob die Auffälligkeit so gewichtig ist, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.3.2002 – 7 A 11244/01 – [zfs 2002, 308 =] NZV 2002, 528). Bewährungszweifel werden aber sowohl durch Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einer erhöhten Gefährlichkeit als auch durch Straftaten mit einem besonderen Gefahrenpotential für den Straßenverkehr hervorgerufen; hinsichtlich dieses Merkmals ist eine Gleichbehandlung daher offensichtlich sachlich gerechtfertigt. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Im Hinblick auf die von unerfahrenen Verkehrsteilnehmer...