Aus den Gründen: „Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist wegen der von ihr durchgeführten Regulierung, Abschluss eines Vergleiches im Verfahren 5 C C 303/08, gegenüber der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Richtig ist, dass dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zustehen kann, wenn er durch die Regulierung des Versicherers einen Schaden, z.B. durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes, erleidet.

Ein solcher Anspruch des Versicherungsnehmers besteht aber nur dann, wenn der Versicherer bei der Regulierung die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu beachtenden Vertragspflichten verletzt.

Die Pflicht des Haftpflichtversicherers aus dem Versicherungsvertrag geht nach Eintritt des Schadenfalls dahin, begründete Schadenersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Risikos zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ob der Versicherer freiwillig zahlt oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach eigenem Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen. Dies gilt bspw. dann, wenn ein Schadenfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers auf dem Spiel steht. Der Versicherer ist in einem solchen Fall jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt gewissermaßen “auf gut Glück’ oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (BGH VersR 1981, 180, 181).

Der Versicherer ist aber berechtigt, in Zweifelsfallen, zur Vermeidung umfangreicher Ermittlungen oder der Führung eines Prozesses, die Schadenersatzforderungen des Geschädigten zu befriedigen (Bauer, Die Kraftfahrtvers., 4. Aufl., Rn 727; Stiefel/Hofmann, § 10 Rn 178). Dabei darf er sich auch von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtvers., § 10 AKB Rn 90). Pflichtwidrig ist eine Schadenregulierung nur dann, wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche eindeutig und nachweisbar unbegründet sind (Bauer, a.a.O.; Stiefel/Hofmann, a.a.O.).

Ausgegangen werden muss dabei von der Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den zuständigen Sachbearbeiter des Versicherers dargestellt hat (Feyock/Jacobsen/Lemor, § 10 Rn 92).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände kann der Beklagten eine Verletzung der ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Vertragspflichten nicht vorgeworfen werden.

Die von der Beklagten vorgenommene Regulierung ist nicht ohne jede Prüfung der Rechtslage erfolgt.

Festzustellen ist vielmehr, dass der Regulierung ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag vorausging. In diesem schriftlichen Vergleichsvorschlag wurde vom Gericht darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung des Rechtsstreits auch ein sehr kostenintensives Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Weiter wurde vom Gericht in dem Vergleichsvorschlag darauf hingewiesen, dass sich der tatsächliche Hergang des Unfalls auch durch diese notwendige Beweisaufnahme unter Umstanden nicht vollständig aufklären lässt.

Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten und wegen der möglichen Unaufklärbarkeit des Unfalls wurde vom Gericht eine hälftige Schadensteilung als Vergleich vorgeschlagen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diesen Vergleichsvorschlag des Gerichts angenommen hat.

Wie oben dargelegt, ist die Beklagte als Versicherer zur Vermeidung hoher Prozesskosten insbesondere auch berechtigt, sich von wirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Die Beklagte muss sich als Versicherer nicht auf kostenintensive Beweisaufnahmen einlassen, wenn die Gefahr besteht, dass hiermit Unfälle nicht vollständig aufgeklärt werden können.

Unter Berücksichtigung der bestehenden Sach- und Rechtslage, dem schriftlichen Vergleichsvorschlag und den zur Verfügung stehenden Beweismitteln war der Abschluss des Vergleichs für den Sachbearbeiter der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin eine geeignete Regulierung des Schadensfalles.

Die Beklagte war vor dem Abschluss des Vergleichs auch nicht verpflichtet, die Klägerin entsprechend zu befragen. Als Versicherer ist die Beklagte nämlich berechtigt, Schadensfälle im eigenen Ermessen zu regulieren.

Die Beklagte musste vor dem Abschluss des Vergleichs auch keine Hinweise gegenüber der Klägerin erteilen, dass mit dem geplanten Abschluss eines Vergleichs eine Rückstufung des Scha...

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