Der Pistennutzer schließt den Vertrag mit den Bergbahnen zu privaten Zwecken, handelt also als Verbraucher i.S.d. Art. 15 EuGVO, während die Bergbahnen als Bergbahn- und Skigebietsbetreiber, eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Da der Dienstleistungs- und Beförderungsvertrag jedoch zumeist vor Ort im Skigebiet, also nicht im Hoheitsgebiet des Wohnsitzes des Verbrauchers, abgeschlossen wird, ist das spezielle Verbraucher-Zuständigkeitsregime der Art. 15 ff. EuGVO ausgeschlossen, Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVO.
Die internationale Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 2 ff. EuGVO, ist also grundsätzlich für die Gerichte am (Wohn-)Sitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat gegeben, Art. 2 Abs. 1 EuGVO. Die (Wohn-)Sitzbestimmung erfolgt nach dem Recht des Staates, in dem der (Wohn-)Sitz belegen sein soll, also nach der lex fori, Art. 59 Abs. 1 EuGVO.
Eine besondere internationale und örtliche Zuständigkeit kann sich in einem anderen Mitgliedstaat bei Verfahren hinsichtlich vertraglicher Ansprüche, etwa aus Dienstleistungsverträgen am Ort der Leistungserbringung im Mitgliedstaat ergeben, Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO. Der Begriff der "vertraglichen Ansprüche" ist verordnungsautonom weit auszulegen und umfasst jede freiwillige, also willensgesteuerte, Verpflichtung einer Vertragspartei gegenüber der anderen. Diese Verpflichtung lässt eine rechtsgeschäftliche Sonderverbindung zwischen den Parteien entstehen. Auch der Begriff "Dienstleistung" ist autonom und in Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, Art. 5 EVÜ, Art. 50 EGV weit auszulegen, so dass jegliche entgeltliche gewerbliche, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeit umfasst ist. Dienstverträge i.S.d. Vorschrift sind also etwa Beförderungs- sowie Beherbergungsverträge, so dass der mit dem Pistenbetreiber geschlossene Vertrag unter Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO subsumiert werden kann.
Eine besondere internationale und örtliche Zuständigkeit kann sich weiter bei Verfahren hinsichtlich unerlaubter Handlungen am Ort des schädigenden Ereignisses ergeben, Art. 5 Nr. 3 EuGVO. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist dabei ebenfalls autonom auszulegen und darunter jede Schadenshaftung zu fassen, die nicht aus einem Vertrag, also einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung, herrührt. Auch der Ort des schädigenden Ereignisses ist autonom auszulegen. Nach dem EuGH ist dies sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch der Ort der schädigenden Handlung (Handlungsort), wobei dem Kläger das Wahlrecht zusteht. Bei Unfällen fallen allerdings der Handlungs- und Erfolgsort regelmäßig nicht auseinander (sog. Platzdelikt), so dass der Gerichtsstand nur am Unfallort eröffnet ist.
Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, so bestimmt sich die internationale Zuständigkeit hingegen weiter nach den nationalen Zuständigkeitsregeln des angerufen (mitgliedstaatlichen) Gerichts, Art. 4 EuGVO. Werden deutsche Gerichte angerufen, so gelten also die doppelfunktionalen Regelungen der örtlichen Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO.