Die Parteien können schließlich auch eine Zuständigkeit mittels Gerichtsstandvereinbarung oder rügeloser Einlassung begründen, sofern eine Partei ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, Art. 23 f. EuGVO. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit, aber auch über einen künftigen Streit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis geschlossen werden, Art. 23 Abs. 1 EuGVO und bedarf regelmäßig der Schriftform, Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVO, so schon bei Vertragsschluss oder vor Eintritt einer deliktischen Handlung, aber auch erst unmittelbar vor der Klageerhebung.[1] Im Rahmen des Vertrags mit dem Pistenbetreiber dürfte eine Gerichtsstandsvereinbarung zumeist in dessen AGB enthalten sein. Allerdings müssen sie zwischen den Parteien vereinbart werden, wovon auszugehen ist, wenn diese Parteien über die Anwendung der AGB einig sind und diese dem anderen Vertragsteil zu diesem Zeitpunkt so vorliegen, dass er von der Gerichtsstandsklausel Kenntnis nehmen kann.[2]

[1] Rauscher-Mankowski (Fn 6), Art. 23 Brüssel I-VO Rn 9b.
[2] EuGH Rs 24/76, Colzani/Rüwa, EuGHE 1976, 1831 Rn 9; Geimer/Schütze-Geimer, EuZPR (Fn 9), Art. 23 EuGVO Rn 88; Kropholler, EuZPR (Fn 6), Art. 23 EuGVO Rn 25; Rauscher-Mankowski (Fn 6), Art. 23 Brüssel I-VO Rn 16.

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