Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass sich ein OLG mit einer Divergenzvorlage gem. § 121 GVG an den BGH wendet. Zwar gab es in der Vergangenheit widersprüchliche Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte zu der Frage, ob bestimmte Verkehrskontrollmaßnahmen einem Beweiserhebungsverbot unterliegen oder nicht. Der BGH wurde jedoch in keinem Fall angerufen. Einige Oberlandesgerichte begründeten ausführlich ihre Entscheidung, die Sache dem BGH nicht vorzulegen.[1]

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