VVG § 81 Abs. 2
Lässt der Versicherungsnehmer in einem reisefertig gepackten und in einem Parkhaus abgestellten Kraftfahrzeug gut sichtbar ein Notebook zurück, das dann durch einen Einbruchsdiebstahl entwendet wird, verursacht er den Versicherungsfall grob fahrlässig. Die Entschädigung ist um mindestens 70 % zu kürzen.
AG Langenfeld, Urt. v. 27.4.2010 – 12 C 9/10
Aus den Gründen:
“… Die Beklagte beruft sich zu Recht auf die Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG. Das Verhalten des Klägers ist als grob fahrlässig zu betrachten, sodass die Beklagte berechtigt war, auf Grund des Verschuldens des Klägers, die Leistung ihrerseits auf einen Betrag von 30 % zu reduzieren.
Selbst unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerseite, dass er lediglich ca. 20 Minuten im Kaufhaus verbracht habe, ändert dies nichts daran, dass das Verhalten des Klägers grob fahrlässig ist und mit mindestens 70 % Verschuldensquote in Ansatz zu bringen ist.
Der Kläger und seine Gattin hatten vor, in den Urlaub zu fahren. Ihr Fahrzeug war dementsprechend mit sämtlichen Urlaubsgegenständen versehen. Dabei hat der Kläger sein Notebook offen sichtbar auf dem Rücksitz seines Fahrzeuges liegen lassen sowie weitere Wertgegenstände wie eine Digitalkamera, ein ‘Apple iPhone’ und ein Navigationsgerät im Fahrzeug belassen, obwohl jedenfalls sämtliche Gegenstände leicht zu transportieren sind und unproblematisch am Körper hätten getragen werden können während des Einkaufs… In Kenntnis des Umstandes, dass jedenfalls das Notebook auf der Rücksitzbank sichtbar war, und auch in Kenntnis des Umstandes, dass lediglich ein Urlaubsutensil und Reiseproviant besorgt werden sollten, verließen der Kläger und seine Gattin das Fahrzeug. Dem Kläger ist insofern vorzuwerfen, dass er nicht dafür Sorge getragen hat, dass einer der beiden Insassen im Fahrzeug verblieb, damit die darin befindlichen Gegenstände hätten überwacht werden können. Denn nach seinem eigenen Vorbringen gab es keinerlei nachvollziehbaren Gründe dafür, dass beide Personen das Fahrzeug verließen.
Die bezeichneten Gegenstände wie Urlaubsutensil und Reiseproviant hätten ohne Problem auch von einer Person alleine gekauft werden können.
Insb. grob fahrlässig ist es bei einem vollbepackten Fahrzeug, was mit sämtlichen Reiseutensilien und Urlaubsgepäck versehen ist, ein Notebook sichtbar auf dem Rücksitz liegen zu lassen.
Dies stellt einen Anreiz für potenzielle Kriminelle dar, denn es ist allgemein bekannt, dass solche technischen Geräte wie Notebooks leicht auf einem Schwarzmarkt zu veräußern sind, sogar offiziell übers Internet ist es unproblematisch, derartige Gegenstände zu veräußern. Mithin ist der Anreiz für Kriminelle bei derartigen Gegenständen größer, als bei Gegenständen, die sich schwer verkaufen lassen.
Die Begrenzung der groben Fahrlässigkeit lediglich auf das Notebook ist nicht vorzunehmen. Denn es ist offenkundig, dass derjenige, der eine Fahrzeugscheibe einschlägt, um ein Notebook zu entwenden, bei dieser Gelegenheit auch gleichzeitig den Rest des Fahrzeuges untersuchen wird. Insofern ist die grobe Fahrlässigkeit bezogen auf das Notebook auch kausal geworden für die Entwendung der weiteren Gegenstände, sowie sie von Klägerseite vorgetragen werden.
Die dem Kläger zu machenden Vorwürfe sind derart erheblich, dass jedenfalls über eine Entschädigung in Höhe von 30 % keinerlei Ansprüche bestehen.”