Die wohl h.A. ist großzügiger als das OLG Koblenz hier. So kann nach der Gegenauffassung eine angefallene, aber nicht zur Festsetzung angemeldete Gebühr des Prozessbevollmächtigten gegen eine nicht entstandene oder nicht erstattungsfähige Gebühr des Prozessbevollmächtigen ausgetauscht werden, so etwa KG, Beschl. v. 26.4.2004 – 1 W 48/04, juris: Erörterungsgebühr statt Gebührenerhöhung. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch nach dem Gebührenaustausch gem. § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr festgesetzt werden kann als beantragt. Nicht ausgetauscht werden können allerdings Parteikosten gegen Anwaltskosten, etwa nicht geltend gemachte Terminsreisekosten der Partei gegen zwar geltend gemachte, aber nicht erstattungsfähige Verkehrsanwaltskosten, s. z.B. OLG Koblenz JurBüro 1990, 1011 und 1992, 474. Anders ist dies, wenn zur Festsetzung angemeldete Kosten nicht in voller Höhe erstattungsfähig sind. So können die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Terminsvertreters nur in Höhe der ersparten Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sein, so BGH NJW 2003, 898 = BRAGOreport 2003, 13 (Hansens). Dieser Fall betrifft keinen Postenaustausch, die tatsächlich angefallenen Terminsvertreterkosten sind nur in eingeschränkter Höhe erstattungsfähig.

Die Bedenken des OLG teile ich im Übrigen nicht. Der Kl. wollte einen bezifferten Kostenbetrag festgesetzt erhalten. Mit welchen Gebühren- und Auslagenvorschriften dieser Betrag ausgefüllt wird, ist ihm im Regelfall egal.

Die einschränkende Auffassung des OLG Koblenz hier führt dazu, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren dem Antragsteller entsprechend § 139 Abs. 2 ZPO vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf seine Bedenken gegen eine angemeldete Kostenposition hinweisen muss, um ihm Gelegenheit zu geben, eine noch nicht angemeldete Kostenposition nachträglich geltend zu machen. Ergeben sich die Bedenken des Rechtspflegers erst aufgrund eines Rechtsbehelfs der Gegenseite, so hat der Rechtspfleger den Hinweis eben in diesem Rechtsbehelfsverfahren zu erteilen. Diesen Aufwand hat das OLG Koblenz hier gescheut und die entsprechende Anordnung dem Rechtspfleger gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO übertragen. Diese Verfahrensweise führt zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung.

Heinz Hansens

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