“ … Wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, haben die “ARB 2000’ der Vertragsbeziehung der Parteien zu keinem Zeitpunkt zugrunde gelegen. Das Rechtsschutzversicherungsverhältnis ist durch Anträge des Kl. v. 1.3.1990 und 10.4.1990 und den nachfolgenden Versicherungsscheinen der Bekl. v. 5.4.1990 und 27.4.1990 begründet worden. Dem Versicherungsverhältnis, das u.a. “Familien-Rechtsschutz gem. § 25 ARB’ umfasste, lagen die “ARB 75, Stand Januar 1990’ zugrunde.
Sodann sind auf Veränderungsantrag des Kl. v. 4.5.2005 mit nachfolgendem Versicherungsschein v. 11.5.2005 die D-ARB 2000, Stand 1.1.2005, vereinbart worden, wobei u.a. der “Privat- und Berufs-Rechtsschutz gem. § 25 D-ARB 2000/Tarif 2005’ eingeschlossen war (nachfolgend ARB 2005). Auf weiteren Veränderungsantrag v. 21.10.2008 mit nachfolgendem Versicherungsschein v. 1.12.2008 sind die “D-ARB 2008 Stand 1.1.2008’ einbezogen worden, wobei u.a. “Privat-Rechtsschutz gem. § 23 D-ARB 2008 für Selbständige’ vereinbart war (nachfolgend ARB 2008). Auf den Veränderungsantrag vom 10.9.2009 mit nachfolgendem Versicherungsschein v. 28.11.2009 kam es sodann zur Geltung der “ARB 2008, Stand 1.1.2009’, der sich erneut u.a. auf “Privat-Rechtsschutz für Selbständige gem. § 23 D-ARB 2008 Stand 2009/Tarif 2009’ bezog (nachfolgend ARB 2009). Schließlich kam es auf Veränderungsantrag vom 7.9.2010 und nachfolgendem Versicherungsschein vom 25.11.2010 zur Geltung der “ARB 2010, Stand 1.7.2010’ mit Einschluss von “Privat-Rechtsschutz (Komfort) gem. § 23 D-ARB 2010’ (nachfolgend ARB 2010).
2. Im Ausgangspunkt wäre die Bekl. mit dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Spekulationsgeschäfts zwar nicht präkludiert. Allerdings hat sie sich bei ihrer Leistungsablehnung vom 2.6.2010 allein auf den Gesichtspunkt einer unnötigen Kostenerhöhung gestützt. Eine dem § 158n S. 3 VVG a.F. (gleich lautend nunmehr § 128 S. 3 VVG n.F.) entsprechende Regelung ist jedoch für den Bereich des Vorliegens eines Risikoausschlusses nicht existent. Zwar hat die Bekl. in ihrem Ablehnungsschreiben vom 2.6.2010 zugleich Rechtsschutz für eine Klage in der Türkei bestätigt, was nur verständlich ist, wenn die Bekl. zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts verneint hat. Dies kann die Bekl. jedoch nicht hindern, sich – soweit sie Deckung für die Interessenwahrnehmung in Deutschland verweigert hat – hierzu ergänzend auf das Vorliegen eines Risikoausschlusses eines Spekulationsgeschäftes zu berufen, weil in Folge der ausgesprochenen Kostenschutzverweigerung ohnehin kein schützenswerter Vertrauenstatbestand beim Kl. hervorgerufen wurde.
3. Das von § 4 Abs. 1g) ARB 75 Stand Januar 1990 allein erfasste Vorliegen eines Spiel- und Wettvertrages ist hier ohne weiteres zu verneinen.
4. Ebenfalls zu verneinen ist das vom LG unter der Annahme der Geltung der ARB 2000 bejahte Vorliegen eines Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäftes. Ein Termingeschäft ist durch seine zeitlich verzögerte Erfüllung sowie dadurch geprägt, dass die Absicht besteht, im Termin nicht wirklich zu erfüllen, sondern nur den Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem Börsen- oder Marktpreis zu zahlen (Harbauer/Maier, 8. Aufl., § 3 ARB 2000 Rn 130). Hier liegt jedoch ein Kassageschäft vor, weil der Kl. seine Beteiligung Zug um Zug gegen Zahlung des vollen Anteilspreises erworben hat. Anders als das LG gemeint hat liegt auch ein dem Termingeschäft vergleichbares Spekulationsgeschäft nicht vor. Die seitens des LG herangezogenen Kriterien – fehlende Börsennotierung der erworbenen Aktien, mangelnde Informiertheit des Kl. über Bonität und Seriosität des Unternehmens und Möglichkeit des Totalverlustes, Abhängigkeit vom Unternehmensgeschick – sind sämtlich ungeeignet zur Beantwortung der Frage, ob ein dem Termingeschäft vergleichbares Spekulationsgeschäft vorliegt. Denn entscheidend ist, dass § 3 Abs. 2f ARB 2000 an den Vergleich mit einem Termingeschäft anknüpft und deshalb sonstige Lieferverträge auf Terminbasis – also keine Kassageschäfte – ohne wirtschaftlich gerechtfertigten Sicherungszweck erfasst, die darauf abzielen, allein aus den Schwankungen der Börsenkurse oder Marktpreise ohne Güterumsatz Gewinn zu erzielen, ohne dass unmittelbare reale geschäftliche Vorgänge vorliegen (Maier, a.a.O., Rn 132). Soweit der Risikoausschluss auch solche Spekulationsgeschäfte erfassen will, die einem Termingeschäft vom Risikograd her vergleichbar sind, müssen sich besondere spezifische Risiken verwirklichen können, wie sie z.B. mit einem Termingeschäft in der Hebelwirkung gegeben sind. Dieser besonders spekulative Charakter fehlt bei einer Geldanlage in Aktien (Maier, a.a.O., Rn 134). Das übliche “in Aktien spekulieren’ ist vom Risikoausschluss des § 3 Abs. 2f ARB 2000 nicht erfasst (Maier, a.a.O., Rn 134). Auf den Umstand, dass die Aktien der K nicht börsennotiert sind, kommt es nicht an. Denn der Kl. hat nach seinem Vorbringen sich gar nicht an einem Unternehmen beteiligen wollen, dessen Anteile einer eingeschränkten Handelbark...