“ … II. Die rechtzeitig gestellte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urt. weder aufgrund der Beschwerderechtfertigung noch angesichts der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

1. Was die Angriffe des Betroffenen gegen die Geschwindigkeitsmessung angeht, so hat die Generalstaatsanwaltschaft hierzu ausgeführt:

“Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urt. lässt, soweit es den Schuldspruch betrifft, Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Die in sich widerspruchsfreien und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen des Gerichts tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h.

Bei dem verwendeten Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (zu vgl. Senatsbeschl. v. 25.11.1999 – 1 Ss OWi 1224/99; OLG Hamm, Beschl. v. 25.8.2009 – 2 Ss OWi 593/09 m.w.N., jeweils zitiert nach Burhoff online). Das Urt. wird den in der obergerichtlichen Rspr. aufgestellten Anforderungen hinsichtlich des erforderlichen Umfangs der tatsächlichen Feststellungen bei standardisierten Messverfahren (zu vgl. BGH NJW 1993, 3081 ff. [= zfs 1993, 390]; OLG Hamm, Beschl. v. 15.5.2008 – 2 Ss OWi 229/08 m.w.N., zitiert nach Burhoff online) gerecht, indem es das Messverfahren bezeichnet, den zu berücksichtigenden Toleranzwert angibt und darlegt, dass es mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt hat. Entgegen den Ausführungen in der Begründungsschrift sind die Vorgaben des Herstellers zum ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes nach den Urteilsfeststellungen eingehalten worden. Soweit der Betroffene – über unzulässige Angriffe auf die tatrichterlichen Feststellungen hinaus – die Zuverlässigkeit des Messverfahrens im vorliegenden Fall beanstandet und insb. rügt, das Tatgericht sei einen auf die Überprüfung der Messung durch einen Sachverständigen gerichteten Beweisantrag nicht gefolgt, bleibt anzumerken, dass dies im Wege der Verfahrensrüge hätte erfolgen müssen (zu vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 79 Rn 27 d). Eine solche Rüge ist nicht in der gem. § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Form erhoben worden und hätte im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg, da sich weder aus dem Protokoll noch aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist bzw. über die Urteilsfeststellungen hinausgehende Einwände gegen die Richtigkeit der Messung erhoben worden sind.’

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Das AG hat in seiner Beweiswürdigung umfassend und nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der fraglichen Messung gekommen ist und wie die Messung selbst durchgeführt wurde. Es hat dabei die Messörtlichkeit beschrieben und nach Darstellung der der Bedienungsanleitung entsprechenden Messung durch den Zeugen E rechtsfehlerfrei Messfehler ausgeschlossen. Insb. konnte das Gericht etwaige Zuordnungsfehler nachvollziehbar ausschließen. Auch das Wandern des Messstrahls als Ursache möglicher Messfehler hat das Gericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Zwar geschah dies nicht ausdrücklich, doch sind die Angaben in dem angefochtenen Urt. zur Durchführung der Messung und der hierbei durch das Messgerät dem Zeugen E angezeigten Signale derart ausführlich, dass eine Fehlmessung durch ein derartiges “Wandern des Messstrahls’ nicht weiter von dem AG zu erörtern war. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war im Hinblick auf die eingeschränkte Amtsermittlungspflicht des § 77 Abs. 1 OWiG nach den getroffenen Feststellungen tatsächlicher Art und den Darstellungen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht notwendig. Eine weitergehende Verletzung der Amtsaufklärungspflicht hätte – hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen – im Rahmen der wegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG begründungsintensiven Verfahrensrüge von dem Betroffenen geltend gemacht werden müssen. Hieran fehlt es.

2. Auch die Erwägungen zum Rechtsfolgenausspruch lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Dies gilt zunächst für die Höhe der verhängten Geldbuße, bei der er sich um die im Bußgeldkatalog in BKat.-Nr. 11.3.7 vorgesehene Regelgeldbuße handelt.

Ebenso hält die Festsetzung des Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG von einem Monat rechtlicher Nachprüfung stand. Es handelt sich hierbei um das ebenfalls in BKat.-Nr. 11.3.7 wegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV vorgesehene Regelfahrverbot wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Tatbezogene Besonderheiten, die zu herabgesetztem Handlungs- oder Erfolgsunrecht mit der Folge des Wegfalls des Vorwurfs der groben Pflichtverletzung hätten führen können, sind nicht ersichtlich und seitens des Betroffenen auch nicht geltend gemacht.

Von der Verhängung eines damit indizierten Regelfahrverbots kann nur ausnahmsweise abges...

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