Häufig wird die Rüge der Prozessvollmacht allein zwecks Verzögerung des Verfahrens erhoben. Deshalb sollten die Prozessbevollmächtigten die hierzu ergangene Rechtsprechung kennen, um im Interesse ihrer Partei angemessen reagieren zu können. Unter welchen Voraussetzungen eine Rüge der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten ist, richtet sich nach der jeweiligen Verfahrenssituation.

I. Hat die betreffende Partei den Mangel der Vollmacht bereits im Rechtsstreit gerügt, so hat das Prozessgericht hierüber zu entscheiden. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, die Rüge sei unberechtigt und die dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei erteilte Vollmacht wirksam, so kann die den Mangel rügende Partei hiergegen nur vorgehen, indem sie gegen die dann erlassene Sachentscheidung des Prozessgerichts Berufung einlegt.

Die erstattungspflichtige Partei kann den Mangel der Prozessvollmacht der gegnerischen Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich erneut geltend machen. Stützt sie diese Rüge jedoch auf denselben Mangel, über den das Prozessgericht bereits zuvor entschieden hat, ist sie damit ausgeschlossen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieser Rüge somit nicht mehr nachzugehen, so BVerwG NJW 1987, 1657 = AnwBl 1987, 236; KG RVGreport 2008, 194 (Hansens) = AGS 2008, 507 und der BGH vorstehend.

Wird die Rüge der Prozessvollmacht jedoch auf einen anderen Grund gestützt, der im Hauptsacheverfahren noch nicht geltend gemacht wurde, so hat der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieser im Kostenfestsetzungsverfahren nachzugehen. Hat die Rüge Erfolg und wird der Mangel der Vollmacht von der erstattungsberechtigten Partei nicht behoben, so ist der Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen. Ein solcher Fall wird aus den vom OLG Hamm RVGreport 2005, 279 (Hansens) aufgeführten Gründen allerdings kaum einmal vorliegen. Sieht der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diese Rüge als unbegründet an, hat er sie zurückzuweisen und über den Kostenfestsetzungsantrag in der Sache zu entscheiden. Die hierdurch beschwerte Partei kann die Richtigkeit dieser Entscheidung einschließlich der Entscheidung über die Rüge der Vollmacht nur durch Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss überprüfen lassen.

II. Die Partei kann den Mangel der Vollmacht auch erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, so OLG Hamm RVGreport 2005, 279 (Hansens) = AGS 2005, 412. Auf diese Rüge hin hat der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob der Prozessbevollmächtigte der erstattungsberechtigten Partei berechtigt ist, diese im Kostenfestsetzungsverfahren zu vertreten. Die Vollmacht dieser Anwälte zur Führung des Prozesses kann im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht mehr bezweifelt werden, so der BGH vorstehend.

Eine solche erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren erhobene Rüge des Mangels der Prozessvollmacht hat nach Auffassung des OLG Hamm, a.a.O. jedoch kaum einmal Aussicht auf Erfolg. Nach Auffassung des OLG Hamm genügt es nämlich als Nachweis der Vollmachtserteilung, dass sich der Prozessbevollmächtigte auf seine Prozessvollmacht beruft, die zuvor im gesamten Prozessverlauf nicht infrage gestellt wurde und deshalb nicht mehr angezweifelt werden könne. Da gem. § 81 ZPO die Prozessvollmacht auch die Vollmacht zur Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens erfasst, bedarf es nach Auffassung des OLG Hamm in einem solchen Fall auch nicht einmal der Vorlage der Vollmachtsurkunde. Deren Erteilung sei nämlich dann zu unterstellen, und für deren Fortgeltung bestehe eine Vermutung. Weitergehender Nachforschungen, ob die Vollmacht zwischenzeitlich ihre Geltung verloren haben könnte, bedarf es nach Auffassung des OLG Hamm nicht. Nur wenn ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte gegen den Willen des Vollmachtgebers sprechen, dass die zuvor erteilte Prozessvollmacht auch noch gegenwärtig weiter gelten soll, bedarf es der Vorlage einer neuen Vollmachtsurkunde, so BFH NJW 1997, 1029.

H. Hansens

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