“ … Zu Recht hat das LG eine Eintrittspflicht der Bekl. unter Verweis auf den Ausnahmetatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung nach Buchstabe A. Ziff. I. der o.g. besonderen Bedingungen verneint.
1. Die Bekl. ist entgegen der von ihr vertretenen Auffassung indes nicht schon wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kl. nach § 4 Ziff. II Nr. 1 AHB i.V.m. § 103 VVG leistungsfrei. Zwar liegt unter Berücksichtigung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse aus Sicht des Senates – insoweit abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung im Strafverfahren – die Annahme einer (zumindest bedingt) vorsätzlichen Körperverletzung nahe. Der haftungsausschließende Vorsatz bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. §§ 4 Ziff. II Nr. 1 AHB, 103 VVG muss aber nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1321). Das schließt es aus, dem VN Schadensfolgen zuzurechnen, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH VersR 1980, 164). Insb. dürfen Körperverletzungsschäden nicht durch einen von den Vorstellungen des Kl. wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden sein oder nach Art und Schwere von den vorgestellten Verletzungen wesentlich abweichen (vgl. Senat VersR 1981, 789 – Sturz mit Knöchelbruch aufgrund Schubsens; OLG Karlsruhe VersR 2005, 781 – Schüler versprüht Reizgas, Lehrerin erleidet wegen unbekannten Asthmas Lungenentzündung … ). So verhält es sich indes hier: auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts lässt sich allenfalls feststellen, dass der Kl. Schmerzen bzw. Luftnot der Geschädigten billigend in Kauf genommen hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kl. auch die Bewusstlosigkeit der Geschädigten einschließlich der hierdurch bedingten Verletzungsfolgen billigend in Kauf genommen hätte, sind hingegen weder dargetan noch sonst ersichtlich.
2. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, scheidet eine Eintrittspflicht der Bekl. aber deshalb aus, weil sich bei dem Schadensereignis im Ergebnis die Gefahr einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung i.S.d. Buchstaben A. Ziff. I. der o.g. besonderen Bedingungen verwirklicht hat.
Vom Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind Gefahren des täglichen Lebens. Aus dem Begriff der Gefahr des täglichen Lebens als solchem lässt sich keine Beschränkung des Versicherungsschutzes herleiten (vgl. BGH VersR 1997, 1091; Senat VersR 2005, 680). Gedeckt sind alle Gefahren des täglichen Lebens – auch nicht alltägliche, leichtsinnige oder verbotene Tätigkeiten –, soweit sie nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH a.a.O. … ). Für eine weitere Differenzierung fehlt es an einem dem VN erkennbaren Anhalt in den Versicherungsbedingungen. Demgemäß besteht auch kein Raum für eine Abgrenzung des Versicherungsschutzes danach, ob ein Verhalten des VN als “sozialwidrig’ oder als aus dem Rahmen des “Normalbürgers’ fallend einzustufen ist (vgl. BGH VersR 1997, 1091). In diesem Verständnis der Klausel sieht sich der VN bestärkt, wenn er zudem in den Blick nimmt, dass der VR schon außerhalb der Klausel mit § 4 Ziff. II. Nr. 1 AHB eine weitere Einschränkung des Versicherungsschutzes herbeigeführt hat. Denn nach dieser Bestimmung sind Versicherungsansprüche aller Personen von der Versicherung ausgeschlossen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Aus dem Zusammenwirken der Regelungen ergibt sich für den VN demgemäß, dass der versprochene Versicherungsschutz aus den Gefahren des täglichen Lebens jedes Verhalten umfasst, soweit es sich nicht um eine – nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung ausdrücklich ausgeschlossene – “ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung’ handelt und soweit der VN den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 1997, 1091 … ).
Um einen vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossenen Fall der “ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung’ handelt es sich indes hier. Die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung sind nach ständiger Rechtsprechung – auch des Senates – zwar nicht schon dann erfüllt, wenn die schadenstiftende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist. Sie muss vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (vgl. BGH VersR 2004, 591; Senat RuS 2005, 374; jeweils m.w.N.).
Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut (“Beschäftigung’) eine gewisse – nicht notwendig längere – Dauer voraus (vgl. Senat RuS 2005, 374 … ). In Abgrenzung dazu ist eine impulsive, spontane Handlung keine allgemeine Betätigung (wie vor m.w.N.). Die Voraussetzung einer gewissen Dauer i...