[3] “Die Revision hat keinen Erfolg.
[4] I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[5] Das AG habe verfahrensfehlerfrei auf Antrag der Kl. gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Bekl. ein zweites Versäumnisurt. (§ 345 ZPO) erlassen. Die Bekl. sei – wie in § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt – ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin vom 2.12.2008 geladen worden. Der Ladung sei die nach § 215 Abs. 1 ZPO erforderliche Belehrung über die Folgen der Versäumung des Termins beigefügt gewesen. Entgegen der Auffassung der Bekl. genüge insoweit ein allgemeiner Hinweis darüber, dass im Falle der Säumnis zum Nachteil der säumigen Partei durch Versäumnisurt. entschieden werden könne.
[6] Eine weiter gehende Belehrung hinsichtlich aller Einzelheiten einer Versäumnisentscheidung sehe § 215 Abs. 1 ZPO nicht vor; insb. fordere die vom Prinzip der Parteiherrschaft geprägte Zivilprozessordnung keine Belehrung darüber, dass gegen ein zweites Versäumnisurt. nur noch das Rechtsmittel der Berufung und nicht – wie beim Erlass eines ersten Versäumnisurt. – ein Einspruch eröffnet sei. Die in § 215 Abs. 1 ZPO gestellten Anforderungen an die Belehrungspflicht des Gerichts über mögliche Säumnisfolgen erstrecke sich nur auf die dort ausdrücklich genannten Fälle eines ersten Versäumnisurt. oder einer Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 330, 331, 331a ZPO), nicht dagegen auf das in § 345 ZPO geregelte zweite Versäumnisurteil. Der in § 215 Abs. 1 ZPO geforderten Warnfunktion werde bereits mit einer – im Streitfall erfolgten – einfachen Belehrung über die Möglichkeit eines Versäumnisurt. genügt. Zudem sei der besseren Verständlichkeit wegen von zu weitschweifigen, übervorsichtigen und (nur scheinbar) alle Eventualitäten erfassenden Belehrungen Abstand zu nehmen. Auch Art. 17 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels stelle keine weiter gehenden Anforderungen.
[7] Dem Erlass eines zweiten Versäumnisurt. habe auch nicht entgegen gestanden, dass erst im Termin Antrag auf Verwerfung des Einspruchs gestellt und die mit der Anspruchsbegründung zunächst verfolgte Erweitung der Klage um 5,90 EUR in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Denn die Bestimmung des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach ein Versäumnisurteil nur ergehen dürfe, wenn der nicht erschienenen Partei ein Antrag mittels Schriftsatzes rechtzeitig mitgeteilt worden ist, gelte weder für Anträge, die ausschließlich den Gang des Verfahrens beträfen, noch für eine teilweise Klagerücknahme.
[8] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das BG hat die Berufung der Bekl. rechtsfehlerfrei nach § 514 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sämtliche Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurt. am 2.12.2008 erfüllt waren. Diesem standen insb. keine Hinderungsgründe i.S.d. § 335 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO entgegen.
[9] 1. Zutreffend ist das BG davon ausgegangen, dass das AG nicht nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO daran gehindert war, in dem auf den 2.12.2008 anberaumten Verhandlungstermin ein zweites Versäumnisurt. (§ 345 ZPO) gegen die Bekl. zu erlassen. Die Bekl. ist zu diesem Termin nach § 215 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß geladen worden. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Bekl. zusammen mit der Ladung alle erforderlichen Hinweise über die Folgen einer Terminsversäumung erhalten. Sie ist unstreitig darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass im Säumnisfalle ein vollstreckbares Versäumnisurt. mit entsprechenden Kostenfolgen gegen sie erlassen werden kann. Weiter gehende gerichtliche Hinweise waren nicht geboten.
[10] a) § 215 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass eine Partei in der Ladung zur mündlichen Verhandlung über Folgen einer Versäumung des Termins (§§ 330 bis 331a ZPO) einschließlich der daraus resultierenden Kostentragungspflicht (§ 91 ZPO) und der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines auf Grund der Säumnis ergehenden Urt. (§ 708 Nr. 2 ZPO) zu belehren ist. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die der Bekl. vom AG mit der Ladung übermittelte Belehrung die erforderlichen Hinweise über die Möglichkeit des Erlasses eines (ersten) Versäumnisurt. nach §§ 330, 331 ZPO oder einer Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 331a ZPO einschließlich der kosten- und vollstreckungsrechtlichen Folgen enthielt. Sie macht jedoch geltend, das BG habe den Umfang der Belehrungspflicht nach § 215 Abs. 1 ZPO rechtsfehlerhaft zu eng gefasst. Der in § 215 Abs. 1 S. 1 ZPO enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der §§ 330 bis 331a ZPO sei ersichtlich auf den Fall eines gewöhnlichen Klageverfahrens zugeschnitten und entbinde das Gericht nicht von der Notwendigkeit, eine Partei, gegen die bereits ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden sei, in der Ladung darauf hinzuweisen, dass ein Fernbleiben vom Termin zum Erlass eines zweiten Versäumnisurt. (§ 700 Abs. 6, § 345 ZPO) führen könne, gegen das nur das Rechtsmittel d...