“1.) Die angefochtene Klausel ist unangemessen benachteiligend, weil die Bestimmung intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist und nicht als verständlich angesehen werden kann.
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH NJW 2006, 996, 998; 2007, 3632 Tz 31). Dabei sollen die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden; die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGH NJW 1998, 3114, 3116). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel indessen nicht gerecht. Sie ist für einen durchschnittlichen VN nicht klar und verständlich. Um zu erkennen, was zu einer “unnötigen Erhöhung der Kosten’ oder zu einer “Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite’ führen kann, sind Kenntnisse des Kosten- und Prozess- und materiellen Rechts erforderlich, über die ein durchschnittlicher Verbraucher nicht verfügt. Ihm wird zwar klar, dass er unnötige Kosten vermeiden muss, er erfährt aber nicht, was er tun muss, um solche Ausgaben zu vermeiden und nicht, welche finanziellen Folgen ein Verstoß gegen diese Obliegenheit auslöst …
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass §§ 28, 82 VVG selbst unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Die streitgegenständliche Klausel fügt aber zusätzlich zu diesen unbestimmten Rechtsbegriffen des Gesetzes noch weitere unbestimmte Begriffe hinzu und führt damit bei dem VN zu erheblichen Unklarheiten.
In diesem Zusammenhang kann es nicht darauf ankommen, inwieweit das rechtsanwaltliche Wissen dem VN zuzurechnen ist. Maßgeblich ist insoweit die Transparenz bei Abschluss des Vertrages, der regelmäßig ohne anwaltliche Beratung erfolgt …
2.) Die Klausel ist darüber hinaus auch nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach dem Wortlaut der Klausel, die im Rahmen der Verbandsklage der kundenfeindlichsten Auslegung zuzuführen ist, soll bereits “die Gefahr’ einer unnötigen Erhöhung der Kosten bei einer Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite zu einer Obliegenheitsverletzung führen, die nach § 17 Abs. 6 ARB zu einem möglichen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Es erscheint unangemessen benachteiligend für den VN, wenn er seinen Versicherungsschutz verliert, obwohl dem Rechtsschutzversicherer im Ergebnis kein Nachteil durch das Verhalten des Kunden entstanden ist. … “