Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen
die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis:
"§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
5) Der Versicherungsnehmer hat,
c)
soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
cc)
alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
II.
Die Beklagte wird verurteilt,
zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten 911,80 € an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Juli 2010.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen, das Rechtsschutzversicherungen anbietet. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Anspruch.
Der Kläger gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Er wendet sich vorliegend nach Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes gegen die Verwendung der im Klageantrag wiedergegebenen Klausel, die in den AVB der Beklagten in den Fassungen ARB 2000 und ARB 01.2010 enthalten ist.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2010 (Anlage K 5 a) ab und forderte sie zur Begleichung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten bis zum 12. Juli 2010 auf. Die Beklagte gab eine Unterlassungs- /Verpflichtungserklärung nicht ab.
Der Kläger ist der Ansicht, die beanstandete Klausel sei wegen Intransparenz und einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung unwirksam.
Der Kläger beantragt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen
die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis:
"§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
5) Der Versicherungsnehmer hat,
c)
soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
cc)
alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
II.
Die Beklagte wird verurteilt,
zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten 911,80 € an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Juli 2010.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die beanstandete Klausel greife lediglich bereits bestehende Vorschriften des VVG auf, sei daher rein deklaratorisch und einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Darüber hinaus sei die Klausel auch klar und verständlich. Die Kenntnis des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers sei dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Im Übrigen fehle es an einer Wiederholungsgefahr.
Der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht wurde mit Schreiben vom 26.03.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die mit Schreiben vom 16.05.2011 erfolgt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB.
Die ang...