1. Die Obliegenheit, die Schadenstelle unverändert zu lassen, ist eine spontan zu erfüllende Obliegenheit, über die nicht nach § 28 Abs. 4 VVG zu belehren ist.

2. An einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, die Schadenstelle bis zu einer Freigabe unverändert zu lassen, fehlt es, wenn der VR in seiner Schadenanzeige dazu auffordert, die Schadenstelle möglichst bis zu einer Besichtigung unverändert zu lassen, und eine Besichtigung durch einen Versicherungsvertreter erfolgt ist.

3. Verletzt der VR seine dann bestehende Pflicht, den VN darauf hinzuweisen, dass er noch eine Begutachtung durch einen Sachverständigen für erforderlich halte, beruht die Veränderung der Schadenstelle auf einer dem VR vorwerfbaren Beweisvereitelung.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.9.2012 – 5 U 68/12

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