Die Parteien streiten über Ansprüche des Kl. aus einer bei der Bekl. seit Juli 2007 gehaltenen Versicherung, der die VGGB 2006 zugrunde liegen.

Versicherte Gefahren sind Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Auf der Grundlage der Angaben des Kl. und eines Mit-VN wies der Versicherungsschein als Betriebsart "Hausverwaltung (reiner Bürobetrieb)" aus. Tatsächlich stand das Gebäude bis auf zwei Kellerräume seit Erwerb des Anwesens durch die VN bis zum Eintritt des Schadenfalles leer. Am 29.10.2007 beantragten die VN für das Anwesen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung der "Nutzungsänderung eines Gewerbebetriebes in bordellähnlichen Betrieb und gewerblicher Zimmervermietung" unter Beifügung von Planungsentwürfen eines Architekten. Die Renovierungs- und Umbauarbeiten waren bei Eintritt des Schadens noch nicht vollständig abgeschlossen. Inzwischen wird das Anwesen als Bordell genutzt.

Am 15.6.2008, einem Sonntag, drangen Unbekannte in das Gebäude ein und öffneten unter anderem im Dachgeschoss die Wasserentnahmestellen und Eckventile, durch die Leitungswasser austrat und sich von dort aus auf die darunter liegenden Flächen verteilte. Es kam zu einer starken Durchfeuchtung von Decken und Wänden, teilweise brachen Deckenteile aus Gipskartonplatten herunter. Nachdem der Bekl. im Juni 2008 der Schaden gemeldet worden war, erklärte sie im Juli 2008 die fristlose Kündigung des Vertrags und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, weil eine Anzeige der andauernden umfangreichen Umbaumaßnahmen und die beabsichtigte Nutzung als Bordell nicht erfolgt seien.

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