Die Verkehrssicherungspflicht an Straßenbaustellen setzt nach § 45 Abs. 6 StVO die Einholung von Anordnungen der Straßenbaubehörde voraus, die die vorgelegten Verkehrszeichenpläne auf ihre Richtigkeit und Sachgerechtheit zu überprüfen hat (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 45 Rn 45; Reitenspiess, NZV 2003, 504, 505). Folge dieser Einholung von Anordnungen aufgrund des vorzulegenden Verkehrszeichenplans können Anordnungen über die Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstellen, über Beschränkungen, Leitung und Regelung des Verkehrs sein, wobei die Unternehmer diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen haben (vgl. Berr, DAR 1984, 6). Maßgeblich für die Anordnungen, welche Verkehrszeichen anzubringen sind, ist die Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörde, die sich am Interesse und dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer zu orientieren hat. Dabei ist für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen, und sowohl für die Erleichterung des Verkehrs wie auch für die Verhütung von Verkehrsgefahren Sorge zu tragen (vgl. BGH VersR 1988, 697; BGH NZV 2004, 137, 138). Die Grundlagen der Sicherung von Baustellen sind der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und den "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" (ZTV-SA) zu entnehmen (vgl. die Dokumente Nr. B 5707 und 5761 des Verkehrsblatt-Verlags; eingehend zur Entstehungsgeschichte Reitenspiess, NZV 2003, 505 f.).
Der Unternehmer, der die Anordnungen eingeholt hat, wird hierdurch nicht zum Beliehenen. Ihm steht kein Spielraum bei der Bewältigung der Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeiten zu, sodass er lediglich als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. auch Haus in Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, Verkehrsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 55 Rn 75 unter Hinweis auf die VV zu § 45 Abs. 6 StVO).
Angesichts der erheblichen Gefahren von Baustelleneinrichtungen (vgl. Reitenspiess, NZV 2003, 505) liegt es sowohl auf der Hand, den Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO als auch die Ursächlichkeit der unterbliebenen Einholung von verkehrssichernden Anordnungen und deren Ausführung für den eingetretenen Schaden zu bejahen, was das LG mit überzeugender Begründung getan hat.
RiOLG a.D. Heinz Diehl