“ … II. Die nach Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung, hat aber im Übrigen keinen Erfolg.

1. Mit dem angefochtenen Urt. hat das AG ohne Rechtsverstoß festgestellt, dass in der Lichtanlage des Fahrzeugs des Betr. Xenonbrenner ohne Scheinwerferreinigungsanlage und ohne automatische Höhenregulierung nachträglich eingebaut waren.

Es hat dieses Verhalten als Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO angesehen, der eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 3 Nr. 1 StVZO darstellt. Dies ist, wie mit dem Rechtsmittel zutreffend vorgetragen wird, fehlerhaft.

§ 30 Abs. 1 StVZO stellt eine Generalklausel für die Beschaffenheit von Fahrzeugen dar. Ist die Verkehrsunsicherheit aber auf Umstände zurückzuführen, die Gegenstand spezieller Beschaffensvorschriften in den §§ 32 ff. StVZO sind, greift § 30 Abs. 1 StVZO nicht ein (BayOblG, VerkMitt 1967 Nr. 106 und NJW 1981, 2135; Beschl. des Senats v. 18.5.2004 – 1 Ss 121/04, DAR 2005, 643).

Hier tragen die getroffenen Feststellungen einen Verstoß gegen § 50 Abs. 10, Nrn. 1 und 2 StVZO. Danach müssen Kfz mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, mit einer automatischen Leuchtweiteregelung i.S.d. Abs. 8 des § 50 StVZO und einer Scheinwerfereinigungsanlage ausgerüstet sein.

Xenonscheinwerfer erzeugen Licht nach dem Prinzip der Gasentladung. Der Begriff der automatischen Höhenregelung, der vom AG im angefochtenen Urt. verwendet wurde, ist ein Synonym für die vom Gesetz geforderte automatische Leuchtweiteregelung.

Demnach hat sich der Betr. nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, sondern nach einer solchen gem. § 50 Abs. 10 Nrn. 1 u. 2 StVZO ordnungsrechtlich zu verantworten (§ 69a Abs. 3 Nr. 18a StVZO).

2. Die Bußgeldbemessung nach Nr. 214, 214.1 der Anlage zur BKatV ist nicht zu beanstanden.

In Nrn. 214, 214.1 der Anlage zur BKatV heißt es (bei den angegebenen Bestimmungen handelt es sich um Regelungen der StVZO):

 
“Kfz in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt

§ 30 Abs. 1

§ 69a Abs. 3 Nr. 1
insb. unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

§ 38

§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 S. 1, 3, 4, Abs. 16, 17

§ 43 Abs. 1 S. 1– 3, Abs. 4 S.1, 3

§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 180 EUR’

Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Regelung die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die sich in einem Zustand befinden, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, einer erhöhten Bußgeldanordnung unterwerfen. Dabei ergibt sich aus dem ab dem 1.8.2006 in Nr. 214 der Anlage zur BKatV aufgenommen Hinweis auf § 30 Abs. 1 StVZO nicht, dass nur solche Verstöße erfasst werden sollen, die ausschließlich der Generalklausel dieser Vorschrift unterfallen. Dies folgt schon aus der Nennung der vorrangig zu erfassenden Verstöße nach den §§ 38, 41 u. 43 StVZO i.V.m. § 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13 StVZO. Auch ist bei Verstößen gegen Vorschriften über den Zustand von Fahrzeugen nach §§ 32 ff. StVZO gleichfalls § 30 Abs. 1 StVZO regelmäßig verletzt und tritt nur hinter das speziellere Gesetz zurück.

Nr. 214 der Anlage zur BKatV enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte (“insb.’) Aufzählung von schweren Verstößen bei der Inbetriebnahme von Fahrzeugen in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand. Eine mit “insb.’ eingeleitete Auflistung von Einzelfällen ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht abschließend (vgl. BAG NJW 2007, 3018, 3019).

Auch wenn sich die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bei einem Fahrzeug nicht aus Mängeln bei Bremsen, Lenkeinrichtungen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen ergibt, ist damit die Anwendung der Nr. 214 der Anlage zur BKatV möglich.

Einen solchen Fall hat das AG zutreffend angenommen.

Es hat festgestellt, dass infolge der starken Leuchtkraft der Xenonlampen wegen deren größerer Blendwirkung und der damit gesteigerten Unfallgefahr ohne automatische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird. Weiterhin ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass den im Einsatz befindlichen Polizeibeamten das Fahrzeug des Betr. durch das extreme Licht auffiel.

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit festgestellt. Diese ergibt sich aus der abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Einsatz der nicht ordnungsgemäß eingebauten Xenonscheinwerfer. Eine konkrete Gefährdung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 30 StVZO Rn 7).

Es ist allgemein bekannt, dass wegen des hohen Lichtstroms bei Xenonscheinwerfern, die nach dem Prinzip der Gasentladung arbeiten, nur durch eine korrekte Scheinwerfereinstellung eine unerwünschte Blendwirkung für den Gegenverkehr, a...

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