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ZFS 11/2013, Betrugsabwehr bei behaupteten psychischen U ... / B. Psychische Unfallfolgen im Überblick

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Für Fälle mit psychischen Unfallfolgen hat sich die Behauptung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgrund ihres Bekanntheitsgrads und der schweren Auswirkungen in den Vordergrund geschoben. Sie ist von einer sog. Anpassungsstörung abzugrenzen, die wiederum andere Anforderungen voraussetzt, in ihren Folgen i.d.R. aber auch weniger gravierend ist. Ggf. sind auch weitere Abgrenzungen zu anderen psychischen Beeinträchtigungen wie einer somatoformen Schmerzstörung oder Depressionen vorzunehmen.

I. Posttraumatische Belastungsstörung ICD 10 F 43.1

Eine PTBS erfordert nach dem Diagnosekriterium nach ICD 10 F 43.1 eine "Reaktion auf ein belastendes Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, welches bei fast jedem Menschen tiefgehende Verzweiflung hervorrufen würde." Auch der BGH hat eine Anwendung dieser Diagnosekriterien bestätigt, welche damit von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung dieser Fälle sind.[6] In medizinischer Sicht ist mithin ein Ereignis mit außergewöhnlicher Bedrohung erforderlich, das zu einem Trauma führen muss.[7] Hierbei kann es sich um ein T I Traumata handeln, welches kurz und einmalig auftritt (wie etwa Naturkatastrophen, Gewalttaten und Unfälle). Oder es muss ein T III Traumata eintreten, welches ein längeres wiederholtes Auftreten der belastenden Situation erfordert (wie etwa eine Gefangenschaft etc.). Letztere Kategorie ist naturgemäß bei einem Unfallereignis zu vernachlässigen.

Typische Kennzeichen[8] einer PTBS sind anhaltende Erinnerungen an das traumatische Erlebnis oder wiederholtes Erleben in sich aufdrängenden Erinnerungen, sog. Flashbacks. Mit diesem einher geht i.d.R. eine innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln. Dies führt dazu, dass der Betroffene derartige Umstände vermeidet. Damit verbunden ist zugleich die Unfähigkeit, ...

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