Für Fälle mit psychischen Unfallfolgen hat sich die Behauptung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgrund ihres Bekanntheitsgrads und der schweren Auswirkungen in den Vordergrund geschoben. Sie ist von einer sog. Anpassungsstörung abzugrenzen, die wiederum andere Anforderungen voraussetzt, in ihren Folgen i.d.R. aber auch weniger gravierend ist. Ggf. sind auch weitere Abgrenzungen zu anderen psychischen Beeinträchtigungen wie einer somatoformen Schmerzstörung oder Depressionen vorzunehmen.
I. Posttraumatische Belastungsstörung ICD 10 F 43.1
Eine PTBS erfordert nach dem Diagnosekriterium nach ICD 10 F 43.1 eine "Reaktion auf ein belastendes Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, welches bei fast jedem Menschen tiefgehende Verzweiflung hervorrufen würde." Auch der BGH hat eine Anwendung dieser Diagnosekriterien bestätigt, welche damit von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung dieser Fälle sind. In medizinischer Sicht ist mithin ein Ereignis mit außergewöhnlicher Bedrohung erforderlich, das zu einem Trauma führen muss. Hierbei kann es sich um ein T I Traumata handeln, welches kurz und einmalig auftritt (wie etwa Naturkatastrophen, Gewalttaten und Unfälle). Oder es muss ein T III Traumata eintreten, welches ein längeres wiederholtes Auftreten der belastenden Situation erfordert (wie etwa eine Gefangenschaft etc.). Letztere Kategorie ist naturgemäß bei einem Unfallereignis zu vernachlässigen.
Typische Kennzeichen einer PTBS sind anhaltende Erinnerungen an das traumatische Erlebnis oder wiederholtes Erleben in sich aufdrängenden Erinnerungen, sog. Flashbacks. Mit diesem einher geht i.d.R. eine innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln. Dies führt dazu, dass der Betroffene derartige Umstände vermeidet. Damit verbunden ist zugleich die Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte der belastenden Situation zu erinnern. Ebenso bedeutsam sind anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Erregung wie Ein- und Durchschlafstörungen, eine auffällige Reizbarkeit und Wutausbrüche oder gar Konzentrationsschwierigkeiten und eine erhöhte Schreckhaftigkeit.
Bei der Analyse, ob eine PTBS durch einen Verkehrsunfall verursacht worden ist, ist zu beachten, dass nicht jedes Trauma derart schwerwiegende Folgen auslösen muss. Studien in den USA haben darüber hinaus ergeben, dass 50–90 Prozent der Erwachsenen und Kinder in den USA in ihrem Leben ein Trauma erleben, sich jedoch in den seltensten Fällen daraus auch eine PTBS entwickelt.
II. Anpassungsstörung ICD 10 F 43.2
Nach ICD-10 F43.2 handelt es sich bei der Anpassungsstörung um eine "physische und psychische Reaktion auf belastende Lebensereignisse, die nach Art und Ausmaß über eine normale und zu erwartende Reaktion auf die gegebene Belastung hinausgeht und zu Beeinträchtigungen in sozialen und/oder beruflichen Bereichen führt." Auch hier bedarf es eines bestimmten Ereignisses als Auslöser. Die erforderliche Intensität des belastenden Ereignisses hängt auch hier von der Empfindlichkeit des Betroffenen ab. Es muss sich dabei nicht zwingend um ein Ereignis mit katastrophalen Ausmaß oder gar Todesangst handeln. Dies gerade, wenn bereits erhebliche psychische Vorbelastungen vorhanden waren.
Bei der Vorlage einer solchen Diagnose ist zu beachten, dass sie sich einer relativ großen Beliebtheit erfreut, da sie aufgrund der weit gefassten Kriterien relativ schnell gestellt werden kann und nahezu jedes denkbare belastende Ereignis in Betracht kommt.
Typische Kennzeichen einer Anpassungsstörung sind ein auffälliger Kontrollverlust über eigene Empfindungen und das Auftreten einer Überforderung und Hilflosigkeit im Alltag. Bei den zu erwartenden bzw. möglichen körperlichen Folgen sind insbesondere Herzklopfen, Zittern oder Schlafstörungen hervorzuheben.
Im Verhältnis zu einer PTBS ist bei einer Anpassungsstörung festzustellen, dass sie in ihren entscheidenden Folgen deutlich besser zu behandeln ist und i.d.R. von einem Abklingen innerhalb von mehreren Monaten bis zwei Jahren, spätestens aber 5 Jahren ausgegangen werden kann, sofern sich kein anderes Krankheitsbild entwickelt. Häufig klingen diese Folgen bereits nach mehreren Monaten ab, wie beispielsweise das LSG Bayern in einem entsprechenden Fall nach sachverständiger Beratung entschieden hat. In einem Fall des OLG Saarbrücken wurde eine unfallbedingte Anpassungsstörung in Abgrenzung zu erheblichen und sich weiter entwickelnden psychischen Vorerkrankungen nur für 6 Monate bejaht und in d...