Ebenso bedeutsam ist es, das Verhalten des Betroffenen zu analysieren, wenn er über die angeblich unfallbedingten Folgen berichtet. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Betroffene, die tatsächlich ein unfallbedingtes Trauma erlitten haben, in erster Linie vermeiden, über dieses Erlebnis und die dadurch bedingten Folgen zu berichten. Wenn nunmehr der angebliche Geschädigte dagegen eine freiwillige Mitteilungsbereitschaft an den Tag legt oder gar von sich aus ausführlich über das angeblich so schwerwiegende Unfallereignis berichtet, ist dies atypisch und ein gewichtiges Kennzeichen dafür, dass er bestimmte Unfallfolgen sogar simuliert. Dies gilt ebenso für ein dramatisches oder gar ohne Weiteres erkennbar überzogenes Vortragen.

Erfolgen Angaben zu den o.g. Gesichtspunkten, ohne dass diese als atypisches Aufdrängen vermeintlich dramatischer Belastungen anzusehen sind, bedarf es einer weiteren genauen Analyse. So gilt es zu überprüfen, ob der Betroffene sich auf vage Angaben mit einem erkennbaren Ausweichen zurückzieht, sobald genauere Fragen gestellt werden. Ein Kennzeichen für übertriebene oder gar simulierte Beeinträchtigungen sind darüber hinaus lange Antwortverzögerungen mit dem sich aufdrängenden Verdacht eines Ausdenkens.

 
Hinweis

Hier kommt einem eingeschalteten medizinischen Sachverständigen eine besondere Bedeutung zu. Dieser hat es in der Hand, durch seine eigenen Beobachtungen bei dem notwendigen Gespräch mit dem Betroffenen und ihre Niederschrift genau diese Gesichtspunkte zu erfassen und für die weitere Beurteilung zu dokumentieren. Erst Recht gilt dies für eine Aufzeichnung des Gesprächsinhalts, welcher aber natürlich der Betroffene zustimmen muss.

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