" … Die zulässige Beschwerde ist begründet."
Die vom ASt. dargelegten Gründe rechtfertigen die sinngemäß beantragte Abänderung des Beschl. des VG und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Der ASt. hat bereits im Verwaltungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen und ansatzweise untersetzt, die die Annahme, er sei aufgrund einer Autofahrt unter Einfluss von Drogen am 13.6.2009 auch zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den AG mit Bescheid v. 21.1.2013 noch ohne weitere Überprüfung zur Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet, erschüttern. Der Vortrag des ASt., es habe sich bei dieser Fahrt um einen einmaligen Vorfall gehandelt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, er habe seit dreieinhalb Jahren unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen und sei bereit, sich einem Drogenscreening zu unterziehen, kann im Hinblick auf den zwischen der Drogenfahrt und dem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund derselben liegenden Zeitraum nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Senat geht davon aus, dass bei verständiger Auslegung des Beschwerdeantrags entsprechend § 88 VwGO der ASt. begehrt, unter Abänderung des Beschl. des VG v. 21.2.2013 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs v. 29.1.2013 gegen die Verfügung des AG v. 21.1.2013 hinsichtlich der Ziff. 1.) und 3.) der Verfügung wieder herzustellen, da diese den Entzug der Fahrerlaubnis (Ziff. 1.) sowie die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (Ziff. 3.) enthalten. Wegen der angedrohten Einziehung (Ziff. 5.) legt der Senat den Beschwerdeantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus. Die Ziff. 2.) und 4.) regeln lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorstehenden Ziff.; zu Ziff. 6.) verhält sich weder die Antragsschrift noch die Beschwerdebegründung.
Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft und in der Sache erfolgreich. Das OVG macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Ziff. 5.) anzuordnen, Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird oder bei offenem Ausgang des Verfahrens im Rahmen einer Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des ASt. das Vollziehungsinteresse des AG überwiegt. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens sind nach dem derzeitigen Sachstand zugunsten des ASt. zu beurteilen, so dass in der vorzunehmenden Interessenabwägung sein Aussetzungsinteresse das Interesse des AG an einem sofortigen Vollzug des Bescheides überwiegt.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310, 919 – StVG), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 118 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der ZPO, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung v. 22.12.2011 (BGBl I S. 3044) i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der FeV (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 10.1.2013 (BGBl I S. 35). Erweist sich danach jemand als ungeeignet zum Führen von Kfz, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen eingeräumt ist. Diese Regelung wird in § 46 Abs. 1 S. 1 FeV wiederholt.
Nach dem Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität H. v. 3.7.2009 hat der ASt. am 13.6.2009 oder kurz zuvor Amphetamine und damit sog. “harte Drogen’ i.S.d. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV sowie Cannabinoide konsumiert. Er hat nach den Feststellungen der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt … noch unter dem Einfluss der Drogen ein Kfz im Straßenverkehr geführt. Das VG hat in Übereinstimmung mit der Rspr. des Senats und der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rspr. ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i.S.d. § 1 Abs. 1 BtMG in der Fassung der Bekanntmachung v. 1.3.1994 (BGBl I S. 358), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz v. 19.10.2012 (BGBl I S. 2191) – ausgenommen Cannabis – im Regelfall gem. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit führt (vgl. Beschl. d. Senates v. 20.3.2012 – 3 M 74/12, m.w.N.). Der Verordnungsgeber stellt in Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf Betäubungsmittel allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit, den Umfang des Konsums und auch nicht auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des BtMG begründet, die die besondere Gefährlichkeit des Konsums...