"Dem Kl. steht der eingeklagte Schadensersatzanspruch i.H.v. 580,28 EUR nicht zu."
Die Bekl. ist nicht gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie für den Fahrzeugschaden verantwortlich ist. Es ist unstreitig, dass der Frontscheibenwischer am 20.4.2011 beim Durchlaufen der automatischen Waschanlage der Bekl. beschädigt wurde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen steht fest, dass das Wischergestänge in der Waschanlage durch eine mitlaufende Dachwalze beschädigt wurde. Allein daraus kann jedoch nicht auf eine Pflichtversetzung der Bekl. geschlossen werden. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass aufgrund der konstruktiven Ausführungen des Wischergestänges, welches beim Fahrzeug des Kl. deutlich über die Motorhaubenkante übersteht, durch die mitlaufende Dachwalze der Scheibenwischer von der Windschutzscheibe abgehoben werden und die Dachbürste sich im Wischer verhängen und diesen nach vorne wegbiegen kann. Deshalb sei es erforderlich, vor dem Waschvorgang die Wischerblätter mit Kunststoffhüllen zu schützen oder die Wischerblätter mit Saugnippeln an der Windschutzscheibe zu fixieren. Der Sachverständige hat aber in dem Ergänzungsgutachten auch ausgeführt, dass es zur Beschädigung des Wischergestänges durch die mitlaufende Dachwalze dadurch gekommen sein kann, dass während des Waschvorgangs der Scheibenwischer betätigt wurde. Bei Waschstraßen, in denen das Fahrzeug mit einer Schleppeinrichtung durch die Waschanlage gezogen wird, und der Kunde während der Fahrzeugreinigung im Pkw sitzen bleibt, kann eine Schadensursache auch aus dem Verantwortungsbereich des Kunden herrühren. In solchen Fällen kann nicht von einer Darlegungs- und Beweislastumkehr zu Lasten des Waschanlagenbetreibers ausgegangen werden, vielmehr ist der Kunde darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage eingetreten ist. Eine Schadensursache allein aus der Risikosphäre der Bekl. hat der Kl. aber nicht nachweisen können. Er hat bei seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin zwar dargelegt, dass er den Scheibenwischer nicht betätigt haben könne, weil er beim Durchlaufen der Waschstraße die Zündung ausgeschaltet habe. Gegen diese Darstellung bestehen indes Bedenken. Der Kl. hat in der Klageschrift behauptet, seine Ehefrau habe sich in der Waschanlage als Beifahrerin im Fahrzeug befunden, so dass sie bestätigen könne, dass er den Scheibenwischer nicht betätigt habe. Bei dieser Version ist er auch in der Replik geblieben, nachdem die Bekl. ausdrücklich eingewendet hat, dass sich bei Einfahrt in die Waschstraße keine zweite Person im Fahrzeug befunden habe. Erst nachdem das Gericht die Zeugin B geladen hat, hat der Kl. richtig gestellt, dass sich seine Ehefrau beim Durchlaufen der Waschstraße nicht im Fahrzeug befunden habe. Eine plausible Erklärung für den anfangs unrichtigen Vortrag ist nicht erkennbar.“
Hinweis: Vgl. die Entscheidung des LG Wuppertal v. 13.3.2013 – 5 O 172/11, zfs 2013, 437.
Mitgeteilt von RA Jochen Link, Villingen-Schwenningen
zfs 11/2013, S. 625 - 626