Das LG hatte in dem vor dem Gericht geführten Rechtsstreit Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Die Streithelferin der Bekl. hatte bereits vor Anberaumung dieses Termins einen Terminsvertreter bestellt. Noch vor dem angesetzten Termin hatte die Kl. ihre Klage wieder zurückgenommen. Aufgrund der hierauf ergangenen Kostenentscheidung hat die Streithelferin der Bekl. u.a. die Festsetzung ihrer Terminsvertreterkosten beantragt. Die Rechtspflegerin des LG hat dem Kostenfestsetzungsantrag insoweit entsprochen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Kl. hatte keinen Erfolg.

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