"Die Beschwerde des ASt. ist gem. §§ 146, 147 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet."
Nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschl. des VG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der VGH nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des ASt. ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des AG v. 16.11.2012 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der ASt. zum Führen von Kfz nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Wie bereits das VG zutreffend dargelegt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Danach dürfte hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwingend geboten gewesen sein. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur dann zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt.
1. Dass der ASt. zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert, ist seinen eigenen Einlassungen gegenüber der Polizei (vgl. Mitteilungen … ) sowie zuletzt in der Beschwerdebegründung zu entnehmen.
2. Entgegen seinem Vorbringen spricht beim derzeitigen Erkenntnisstand auch Überwiegendes dafür, dass beim ASt. zum Ausschluss der Fahreignung führende Zusatzelemente nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Dies gilt vornehmlich für den vom VG entscheidungstragend herangezogenen Mischkonsum von Alkohol und Cannabis.
Soweit der ASt. in diesem Zusammenhang geltend macht, es habe kein “Parallelkonsum’ im Sinne einer zeitgleichen Einnahme von Alkohol und Cannabis stattgefunden, verkennt er, dass es rechtlich allein auf den Wirkungszusammenhang ankommt. Denn Grund für die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass der kombinierte Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Systems) und solche Konsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (vgl. Senatsbeschl. v. 10.2.2006 – 10 S 133/06, VBlBW 2006, 253; Geschwinde, Rauschdrogen, 5. Aufl., Rn 120 und 168). Zu einer Kumulation der berauschenden Wirkungen von Alkohol und Cannabis kann es aber auch dann kommen, wenn beide Substanzen zeitversetzt eingenommen wurden (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.3.2012 – 11 B 10.955, juris). Dass beim ASt. am 18.5.2012 eine Kumulierung der Wirkungen von Alkohol und Cannabis vorgelegen hat, steht aufgrund des Ergebnisses einer Blutuntersuchung fest. Ausweislich des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. W. v. 30.5.2012 und des Berichts der Polizeidirektion S. v. 17.7.2012 wies die am 18.5.2012 um 11.51 Uhr entnommene Blutprobe des ASt. eine Blutalkoholkonzentration von 0,78 Promille sowie 6,5 ng/ml THC, 3,41 11-OH-THC und 69,0 THC-COOH auf. Wenn der ASt. in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung noch geltend macht, “nach Aktenlage’ sei davon auszugehen, dass er am 18.5.2012 überhaupt keine Cannabisprodukte zu sich genommen habe, da die ermittelnden Polizeibeamten, als sie ihn gegen 10.30 Uhr in seinem Bett schlafend angetroffen hätten, einen Joint auf dem Nachttisch gefunden hätten, und wenn er weiter darauf hinweist, es hätten sich noch entsprechende, nicht vollständig abgebaute Rückstände in der Blutprobe befunden, so führt dies nicht zu seinen Gunsten weiter. Dieser Vortrag lässt zum einen den rechtlich allein maßgeblichen Wirkungszusammenhang unberührt, zum anderen deutet er ggf. auf eine hohe Intoxikation durch früheren Cannabiskonsum hin, was auch der vergleichsweise hohe festgestellte Wert von 69,0 THC-COOH in der Blutprobe nahelegt.
Ist hiernach von einem durch eine Wirkungskumul...