AHB Ziff. 7.6; BB Komfortschutz zur privaten Haftpflichtversicherung Nr. 4.2.1.
Leitsatz
Wird der VN wegen massiver Verunreinigungen einer von ihm gemieteten Wohnung durch Katzenurin in Anspruch genommen, so stellen diese Schäden keine von der Privathaftpflichtversicherung gedeckten Mietsachschäden dar.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2013 – 5 W 72/13
Sachverhalt
Die ASt. begehrt PKH für eine auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage gegen die AG, bei welcher sie eine private Haftpflichtversicherung unterhält. Mit der beabsichtigten Klage will sie die Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer von ihr gemieteten Wohnung durch Katzenurin erreichen.
Abweichend von Ziff. 7.6. AHB ist nach Ziff. 4 der Besonderen Bedingungen für die streitgegenständliche Privathaftpflichtversicherung mit "KomfortPlus-Schutz" die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden in den Versicherungsschutz einbezogen. Ausgeschlossen sind nach Ziff. 4.2.1 der Bedingungen unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Gem. Ziff. 5.1. der Besonderen Bedingungen ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert.
Die ASt. wird vor dem AG St. W von ihrem ehemaligen Vermieter wegen Beschädigung der Böden der von ihr bewohnten Dachgeschosswohnung durch Katzenurin in Anspruch genommen. Gem. § 7 des Mietvertrages war die Haustierhaltung in der Wohnung erlaubt, "soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht". Die in Vollzeit berufstätige ASt. hatte in der Wohnung nach ihrem eigenen Vorbringen drei Katzen gehalten. Nach ihrem Auszug mussten der Parkettboden einschließlich der Holzunterkonstruktion und der Trockenschüttung wegen extremer Verunreinigung mit Katzenurin ausgetauscht und die Betondecke abgefräst werden.
2 Aus den Gründen:
" … Das LG hat der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht die Erfolgsaussichten abgesprochen, weil der begehrte Versicherungsschutz im Streitfall unter dem Gesichtspunkt der übermäßigen Beanspruchung gem. Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen für die streitgegenständliche Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen ist."
1. Nach Ziff. 5 der BB des “KomfortPlus-Schutzes’ ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert, welche nicht lediglich den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle umfasst, sondern alle Schäden, die – wie hier – vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2007 – IV ZR 85/05, VersR 2007, 939 zur Auslegung einer die “Haftung als Tierhalter und Tierhüter’ ausschließenden Klausel). Geht es um Schäden an Mietsachen, so richtet sich der Umfang des Versicherungsschutzes nach der – gleichrangigen – Regelung in Ziff. 4 der Besonderen Bedingungen, welche Mietsachschäden abweichend von Ziff. 7.6 AHB im Wege des Wiedereinschlusses in den Versicherungsschutz einbezieht, in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen aber einen Rückausschluss für Haftpflichtansprüche wegen “Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung’ vorsieht. Nach diesem ist der Versicherungsschutz im Streitfall ausgeschlossen.
a) Entgegen der Ansicht der ASt. setzt die Ausschlussklausel nicht das kumulative Vorliegen der dort genannten Tatbestände voraus.
Die Klausel benennt nebeneinander mehrere Ausschlusstatbestände, nämlich die – gleichbedeutenden – Tatbestände der Abnutzung und des Verschleißes einerseits und der übermäßigen Beanspruchung andererseits. Entgegen der Ansicht der ASt. gibt schon der Wortlaut der Klausel keinen Anhalt dafür, dass ein kumulatives Vorliegen der Tatbestände Voraussetzung für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes sein sollte. Hinzu kommt, dass der Mieter für Abnutzung und Verschleiß der Mietsache – durch den vertragsgemäßen Gebrauch – gem. § 538 BGB ohnehin nicht haftet, die beiden ersteren Ausschlusstatbestände deshalb ohnehin lediglich die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter betreffen (vgl. auch Späte, Haftpflichtversicherung, Priv.H. Rn 46). Von größerer praktischer Bedeutung ist deshalb allein der hier einschlägige Ausschluss bei übermäßiger Beanspruchung der Mietsache.
b) Eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache wird in Rspr. und Literatur dann angenommen, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führt, wie etwa beim Halten zahlreicher Haustiere … . Allerdings kann eine übermäßige Beanspruchung nicht stets schon aus dem Entstehen gravierender Substanzschäden geschlossen werden, welche sich – so die Argumentation des LG – nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hielten, weil sie der vertraglich vorausgesetzten Abnutzung nicht entsprechen (unklar OLG Köln, VersR 2010, 902: Bejahung einer übermäßigen Beanspruchung bei Substanzschäden, die über den vertraglichen Gebrauch ...