1. Auf die im Jahre 2009 zugegangene vertragsbeendende Erklärung des VR sind auch dann hinsichtlich der Rechtsfolgen die Bestimmungen in § 19 VVG n.F. anzuwenden, wenn der behauptete Versicherungsfall im Jahr 2008 eingetreten ist.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich ist (Art. 21 VVG a.F.; Art. 21 Abs. 2 VVG n.F.).

KG, Urt. v. 5.6.2013 – 6 U 150/11

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