" … Dem Kl. steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistungen noch ein Anspruch auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Verfolgung eines solchen Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu."
a. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der dem zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegenden AUB 88 entsteht ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe, wenn ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten führt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
b. Dem Anspruch steht allerdings nicht bereits ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AUB 88 entgegen, wonach Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Den ihr obliegenden Beweis, dass der Treppensturz des Kl. auf einer Bewusstseinsstörung beruhte, hat die Bekl. nicht erbracht.
Zwar ist die in der Unfall-Schadenanzeige vom 19.12.2006 gestellte Frage Nr. 9, ob der Unfall auf eine vorher eingetretene Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist, durch Ankreuzen der Alternative mit “ja’ mit dem Zusatz “schwarz vor Augen’ beantwortet worden.
Hieran war der Kl. indes nicht festzuhalten. …
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erachtet der Senat den folgenden, von dem Kl. geschilderten Ablauf als erwiesen:
Der Kl. hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben, am fraglichen Tag, dem 19.10.2006, an seinem Pkw Winterreifen montiert zu haben. Die abmontierten Sommerreifen habe er in den Keller bringen wollen. Nachdem er die Sommerreifen demontiert, von seinem Pkw zur Kellertür getragen und diese dort abgelegt habe, habe er gemerkt, dass es ihm nicht gut gehe. Es sei ihm zwar nicht schwarz vor Augen gewesen, er sei aber etwas erschöpft gewesen. Nachdem er sich ungefähr fünf Minuten ausgeruht habe, sei es ihm wieder besser gegangen. Er habe dann einen Reifen genommen und sei mit diesem die steile Beton-Kellertreppe hinabgegangen. Dabei habe er wahrscheinlich eine Stufe übersprungen. Er habe das Gefühl gehabt, dass er gleich fallen werde, und daraufhin den Reifen von sich gestoßen. Gleichwohl habe er das Gleichgewicht nicht mehr halten können und sei, nachdem er zunächst versucht habe, sich an der Wand abzustützen, mit dem Knie an die Spitze der Treppenstufe gestoßen.
Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Schilderung überzeugt. …
c. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein bedingungsgemäßes Unfallereignis i.S.v. § 1 Abs. 3 AUB 88 zu bejahen ist. Nach dieser Klausel liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen (BGH VersR 2009, 492). In dem vom Kl. beschriebenen Aufprall des linken Knies auf die Treppenstufe liegt ein entsprechendes Unfallereignis. Auch wenn am Anfang des Geschehens eine ungeschickte Eigenbewegung gestanden haben mag, die als solche nicht als Unfallereignis anzusehen wäre (dazu siehe unten), stellt der anschließende Aufprall mit dem Knie auf die Treppenstufe ein von außen auf den Körper des Kl. einwirkendes Ereignis dar.
d. Gleichwohl ist die Klage im Ergebnis unbegründet. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl. durch den erlittenen Aufprall mit dem linken Knie auf die Treppenstufe einen dauernden Gesundheitsschaden, der Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Bekl. wäre, erlitten hat.
aa. Entgegen der Ansicht des LG konnte ein solcher dauernder Gesundheitsschaden allerdings nicht bereits mit dem Hinweis auf die von der Bekl. vorprozessual eingeholten und zu den Akten gereichten Gutachten der Ärzte C und M-C/Dr. K verneint werden. Privatgutachten können zwar grds. als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann (vgl. BGH NJW 1993, 2382; OLG Köln VersR 2005, 679; OLG Köln VersR 2001, 755). Insoweit gelten jedoch strenge Voraussetzungen. Insbesondere bedarf es dann der Einholung eines Gutachtens durch das Gericht, wenn die Begutachtung von der Gegenpartei hinreichend angegriffen wird, wobei an die Qualität der Angriffe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat der Kl. jedenfalls mit der Vorlage des ärztlichen Attestes des Dr. B vom 11.3.2010 das Erforderliche getan, um die Richtigkeit der Feststellungen der beklagtenseits beauftragten Privatgutachter in Frage zu stellen. Darin bescheinigt der den Kl. behandelnde Orthopäde Dr. B, bei diesem verletzungsbedingte Funktionseinbußen im Bereich des linken Kniegelenkes und des linken Beines festgestellt zu haben, die als aus dem Unfallereignis resultierende Dauerschäden anzusehen seien. Ei...