"Mit dem AG geht die Kammer davon aus, dass der Kl. aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Bekl. einen Schaden an seinem geleasten Pkw erlitten hat."
Dass der Bekl. u.a. für die Tiefgarage verkehrssicherungspflichtig ist, stellt er selbst nicht in Abrede. Diese Pflicht hat er dadurch verletzt, dass er das Verkehrszeichen 265 “2 m’ an der Einfahrt zu Tiefgarage hat anbringen lassen, obwohl die gefahrlose Einfahrt mit Fahrzeugen bis zu einer Höhe von 2 m wegen der Schräge nicht in jedem Fall gefahrlos möglich ist. Richtig ist zwar, dass es sich bei dem besagten Zeichen 265 um ein Verbotsschild handelt, das primär für Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2 Metern die Einfahrt verbietet. Durch dieses Zeichen wird indes auch, wie das AG zu Recht dargetan hat, das Vertrauen der in die Parkgarage Einfahrenden dahingehend erweckt, dass sie mit Fahrzeugen, die eine geringere Höhe haben, gefahrlos einfahren können.
Soweit der Bekl. meint, das Schild suggeriere nicht, dass die lichte Höhe an jeder Stelle der Tiefgarage 2 Meter betrage, ist das zwar richtig. Die Angabe suggeriert indes, dass an den neuralgischen Stellen – den Ein- und Abfahrten bzw. Durchfahrten – eine Höhe von mindestens 2 Metern zur Verfügung steht. Das ist indes nicht der Fall: Das Fahrzeug des Kl., das keine 2 Meter, sondern ausweislich des unstreitigen Teils des Tatbestandes des amtsgerichtlichen Urteils lediglich 1,94 m hoch war, ist, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, mit der Decke kollidiert. Die Zeugin D, die sich im vom Kl. gefahrenen Pkw auf der Rückbank befand, hat glaubhaft bekundet, dass der Kl. mit dem Pkw auf der Rampe in die zweite Parkebene zu den Hotelparkplätzen hinunter gefahren sei, als es auf halber Strecke der Abfahrt im Dachbereich geknirscht habe. Sie, die Insassen, hätten festgestellt, dass es auf dem Dach silbern geglänzt habe und Kratzer zu fühlen gewesen seien, irgendwelche Aufbauten hätten sich auf dem Dach nicht befunden, insb. sei kein Dachgepäckträger angebracht gewesen.
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin war ersichtlich bemüht, sich an die Einzelheiten zu erinnern und hat auch Erinnerungslücken nicht etwa ausgefüllt, sondern deutlich gemacht.
Soweit der Bekl. in zweiter Instanz behauptet hat, das Fahrzeug müsse damals höher gewesen sein, ist das ersichtlich eine Behauptung ins Blaue hinein. Zudem ist der Bekl. mit diesem Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil nicht ersichtlich ist, dass er diesen Vortrag aus anderen Gründen als aus Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz hätte halten können.
Auf die Frage, welche Höhe die Durchfahrt an der Einfahrtstelle hat, kommt es deshalb nicht an, weil es auch nach Behauptung des Bekl. wegen der Schräge zur Kollision gekommen und daher nur von Belang ist, welcher Bedeutung dem Verbotsschild für Fahrzeuge über 2 m beizumessen ist.
Soweit der Kl. erstmals in der Verhandlung vor der Kammer seinen bis dahin missverständlichen Vortrag dahingehend klargestellt hat, dass es zur Kollision nicht an der Einfahrt zur Parkgarage, sondern in der Abfahrt zur zweiten Parkebene gekommen ist, führt diese Tatsache zu keiner abweichenden Beurteilung. Wie bereits dargelegt, schaffte das Zeichen 265 einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass Fahrzeuge mit einer Höhe von maximal 2 Metern gefahrlos u.a. die Abfahrten zwischen den verschiedenen Parkebenen nutzen können.
Hatte daher der Kl. keine besondere Anhaltspunkte dafür, dass sein Fahrzeug höher sein könnte als in den Papieren angegeben oder dafür, dass die Angabe für sein Fahrzeug nicht zutreffen könnte, weil dieses – wie nicht – außergewöhnliche Merkmale aufweist, konnte und durfte er davon ausgehen, die Ein- und Abfahrt gefahrlos passieren zu können. Im Gegensatz zum Bekl. ist es dem einzelnen Nutzer der Tiefgarage nicht zumutbar und im Regelfall auch nicht möglich, in der Kürze der Zeit zu ermitteln, ob ein gefahrloses Durchfahren eines Fahrzeug,s mit einer bestimmten Höhe aufgrund der Schräge möglich ist oder nicht. Ein Mitverschulden ist dem Kl. daher nicht anzulasten mit der Folge, dass er seinen gesamten Schaden erstattet verlangen kann.
Dieser umfasst die dargelegten Reparaturkosten, die verbleibende Wertminderung, die Sachverständigenkosten sowie die Kostenpauschale.“
Mitgeteilt von RA Ulrich Walter, Berlin