Der X. Zivilsenat des BGH hat mit zwei Urteilen v. 24.9.2013 (Az.: X ZR 160/12, X ZR 129/12) entschieden, dass Vogelschlag ein Ereignis ist, das außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Im ersten Fall wurde die Klage auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs zurückgewiesen. Der Kläger hatte einen Flug von Frankfurt über Brüssel nach Banjul (Gambia) gebucht. Der Rückflug sollte mit einer aus Brüssel kommenden Maschine durchgeführt werden. Diese erlitt jedoch während des Landesanflugs auf Banjul einen Vogelschlag. Da das Flugzeug nicht mehr rechtzeitig repariert werden konnte, erreichte der Kläger Frankfurt am Main erst am nächsten Tag. Die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung des Fluges hätte sich nach Ansicht des BGH auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern lassen. Das Berufungsgericht habe insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte am Flughafen Banjul keine Ersatzmaschine habe vorhalten müssen. In dem anderen Fall (Vogelschlag bei Rückflug von Fuerteventura) wurde der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen: Das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Fluggesellschaft alles Zumutbare unternommen hatte, um die Flugannullierung infolge des Vogelschlages zu verhindern.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 155/2013 des BGH v. 24.9.2013

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